Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 203 
forderlichen Falls, wenn ein Stellvertreter ermangelt, die Anordnung einer Stellvertretung 
zu veranlassen. Ist der Oberslaatsanwalt oder der Generalstaatsanwalt unfählg, so (#t 
dem Justizministerium des Staats, in dessen Gebiet die in Frage [lehende Untersuchung fäll, 
Anzeige zu machen und von biesem eine Stellvertrctung anzuorduen. 
Eine Ablehnung eines Staatsanwalts findet nicht statt. 
Sechstes Capitel. 
Von der Vorintersuchung im Allgemeinen. 
I. Stellung des Untersuchungsrichters und des Kreisgeriches 
im Allgemeinen. 
Art. 73. 
Die Voruntersuchung (Art. 3) wird von dem Untersuchungsrichter pershnlich und un- 
mittelbar geführt. Doch kann er einzelne Handlungen durch Einzelrschter vornehmen lassen. 
Sind Untersuchungshandlungen in einem fremden Gerichtöbezirk vorzunehmen, oder dient 
deren Vornahme daselbst zur Erleichterung, so hat er den Nichter des fremden Gercchtsbe= 
zirks um die Vornahme zu ersuchen. 
Art. 74. 
In der Regel hat der Untersuchungsrichter die Voruntersuchung nicht eher zu beginnen, 
als bis der Staatsanwalt einen dahin zielenden Antrag gestellt hat. 
Gelangen Anzeigen eines Verbrechens an ihn, bevor der Staatsanwalt einen Anirag 
gestellt hat, so muß er dieselben annehmen, und dem Staatsanwalt unverwellt bavon Nach- 
sucht geben, was er auch zu thun hat, wenn er auf irgend eine andere Weise Kenntniß von 
einem Verbrechen vor der Amtragstellung des Staatsanwalts erhält. Haftet Gefahr auf 
vem Verzug, so muß er auch sofort vie zur Feststellung des Thatbestandes und zur Verfol- 
gung oder Festnehmung des Thäters erforderlichen Handlungen vornehmen. 
« Art. 75. 
Hat der Staatsanwalt Untersuchung beantragt, so hat der Untersuchungsrichter von 
nun an überhaußt auch von Amtswegen elnzuschreiten und dab Gerignete zu verfügen. 
Art. 76. 
Auf alle Anträge des Staatsamwalts in der Vonmtersuchung hat der Untersuchungs- 
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