204 1850.
richter regelmaͤßig alsbald Entschließung zu fassen. Er kann Antraͤge ablehnen und muß
dann den Staatsanwalt sofort davon in Kenntniß sehen.
Art. N.
In zwelfelhaften Faͤllen steht dem Untersuchungoͤrichter frei, uͤber einen Antrag des
Staatsanwalts die Entschließung des Kreisgerichts einzuholen. Auch außerdem kann er,
so oft er es wegen Wichtigkeit einer Untersuchungshandlung nsthig findet, eine Berathung
und Beschlußfassung des Kreiögerichts veranlassen. Er nimmt dann an der Berathung,
aber nicht an der Beschlußfassung Thell.
Art. 78.
Vonden Versammlungen des Krelsögerichts, welsche die Voruntersuchung betreffen, und
von den Gegenständen, welche darin zur Besprechung kommen sollen, ist der Staatsanwalt,
soviel thunlich, vorher zu benachrichtigen, damit er selne Ansichten darüber schrifilich oder
mändlich vortragen kann (Art. 45).
Art. 79.
Alle eine Voruntersuchung betreffenden Beschlüsse des Krelögerichts sind dem Unter-
suchungsrichter und von diesem dem Staatsanwalt over den sonst betheiligten Personen als-
balb zu erdffnen.
IU. Stellung des Staatsanwalts in der Voruntersuchung.
Art. 80.
Der Staatsanwalt hat, sofern er es für erheblich crachtet, ihm zugekommene Anzeigen
von Perbrechen, und zu seiner Kenntniß kommende Beweismittel dem Untersuchungsrichter
mitzutheilen und zugleich die geeigneten Anträge zu stellen, auch zur Entdeckung unbekannter
Thäter durch Aufsuchung dahin führender Anzeigen mitzuwirken.
Art. 81.
Untersuchungshandlungen nimmt der Staatsanwalt selbst nicht vor. Er ist jedoch be-
rechtigt, Personen, durch welche er Aufflärung über begangene Verbrechen zu erhalten glaubt,
vorläufig und unbersdigt durch Einzelrichter oder Polizeibeamte vemehmen zu lassen, und
kann der Verhandlung selbst beiwohnen.
Tuch sonst, wenn durch Verzögerung Bewelhmtttel verloren gehen könnten, und der
Untersuchungsrichter oder ein Stellvertreter defselben ermangelt, kann der Staatsanwalt