Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 205 
burch Ginzelrichter ober Polizeibeamte Augenschein, Haussuchung und andere Untersuchungs- 
handlungen nach Maßgabe der über bieselben bestehenden besonderen Vorschriften vornehmen 
lossen, auch denselben beiwohnen. 
In allen diesen Fällen sind die aufgenommenen Verhandlungen dem Untersuchungs- 
richter unverweilt mitzutheilen, welcher deren Form und Vollständigkeit zu prüfen, und ns- 
thigenfalls Wiederholung oder Ergänzung der Verhandlung zu bewirfen hat. 
Art. 82. 
Der Staalsanwalt darf der Vernehmung deß Angeschuldigten oder der Zeugen durch 
den Untersuchungörichter nicht beiwohnen. Er ist aber berechtigt, dem Augenschein, esner 
Haussuchung und der Durchsuchung von Papieren beizuwohnen, und kann die Gegenstände 
bezeichnen, worauf sich diese Untersuchungshandlungen erstrecken sollen. Der Untersuchungs- 
richter sst verpflichtet, den Staatsanwalt von der Vornahme dieser Handlungen im Voraus 
zu benachrichtigen, kann sie aber auch ohne Benachrichtigung vormehmen, wenn viese bef 
vorhandener Gefahr auf dem Verzug unmoöglich (#l. 
II. Verfahren bei Denunciationen. 
Art. 83. 
Beruht die Veranlassung eines Strafverfahrens auf einer Anzeige, so ist die Vor- 
untersuchung zunächst auf die Prüfung der Anzeige zu richten. Der Anzeigende ist über 
alle Umstände zu vemehmen, von welchen vie Beurtheilung seiner persönlichen Glaubwür= 
degkeit und der Wahrschrinlichkeit seiner Anzeige abhängt, über die ftwa vorhandenen Be- 
welsmittel, auch nach Befinden über die Beweggründe seiner Anzeige. 
Der Anzeigende hat seine Anzeige nicht erdlich zu bestärken und überhaupt keine Be- 
weißlast zu übernehmen, vorbehältlich jevoch seiner Vereidung als Zeuge. Er hat auch 
keine Sicherheit wegen der Untersuchungskosten oder wegen Schäden zu leisten. 
Erscheint die Anzesge nicht so begründet, daß weitere Schritte geschehen könnten, so 
hat dies der Untersuchungörichter dem Staatbanwalt und dem Anzeigenden kostenfrel zu 
eröffnen. 
Art. 84. 
. Namenlose Anzeigen, ebenso Anzeigen, die von einem vdllig Unbekannten herrühren, 
berechtigen zunaͤchst nur zu solchen ven Orund oder Ungrund der Anzeige moͤglicher Weise 
aufklärenden Untersuchungöhandlungen, welche für dle Chre oder andere Rechte der beschul- 
digten Person ohne Nachtheil sind.
	        
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