Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 207 
VI. Anschluß eines Privatbethelligten an die Untersuchung. 
Art. 88. 
Will sich jemand wegen privakrechtlicher Ansprüche einer Untersuchung anschließen, so 
kann dies nur so lange geschehen, als die Voruntersuchung noch nicht geschlossen ist. 
Er hat seine Ansprüche genügend anzuführen und zu bescheinigen, und der Angeschul- 
digte ist dagegen zu hören, ohne daß jedoch dadurch der Fortgang des Strafverfahrens auf- 
gehalten werden darf. 
Die Einsicht der Untersuchungöacten ist dem Bethesligten over vessen Anwalt in der 
Regel, und wenn nicht besondere Gründe entgegenstehen, nicht zu verweigern. 
Die Verfolgung seiner Ansprüche kann der Betheiligte zu jeder Zest, selbst während 
der Hauptverhandlung, wieder aufgeben. 
VI. Protocollführung und Urkundspersonen. 
Art. 89. " 
Zu jeder Verhandlung hat der Untersuchungörichter, ebenso der an seiner Stelle han- 
belnde Einzelrichter einen verpflichteten Protocollführer zuzuziehen, vorbehltlich einer Aus- 
nahme in dringenden Fällen, welche zu den Acten zu bemerken sst. 
Polizesbeamte müssen über die von ihnen vorgenommenen Untersuchungshandlungen 
Nlederschriften fertigen. 6 
Art. 90. 
Sind nach den wester unten folgenden Bestimmungen bek einer Untersuchungshandlung 
Urkundspersonen (Gerichtöschöppen) zuzuzlehen, so müssen diese volljährig, unbescholten, 
bel der Sache unbetheiligt, und als Urkundspersonen entweder allgemein oder für den ein- 
zelnen Fall verpflichtet sein. Die Verpflichtung geschieht mittelst Handschlags zur Aufmerk- 
samkest auf alles, was vor ihnen vorgenommen, besichtigt und ausgesagt werden wird, mit 
der Eröffnung, daß sie darüber möglicher Weise Zeugniß vor Gericht abzulegen, bis vahin 
aber Stillschweigen zu beobachten haben. 
- Art. 91. 
Die Protorolle werden gleich bei Vornahme der Verhandlung, und wo dies nicht thun- 
lich ist, unmittelbar nachher aufgenommen. 
Der Protocollführer fühn sie selbstständig; sie konnen aber auch laut, so daß die An- 
wesenden es hören, von dem Richter bictirt werben.
	        
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