208 1850.
Art. 92.
Sie enthalten die Bezeichnung des Ortes, Jahres und Tages der Aufnahme, und die
Benennung der gegenwärtigen Personen; sodann die Verhaudlung selbst, die gerlchtlichen
Wahrnehmungen und die Aussagen der etwa vernommenen Personen, welche, soweit mög-
lich, in denselben Ausdrücken, womit sic geschehen sind, niederzuschreiben sind.
Art. 93.
Jede Protoroll ist den gegenwärtig gewesenen Personen vorzulesen, auch auf Ver-
langen zum Durchlesen vorzulegen, damt sie dessen Inhalt genehmigen. Vorlesung oder
Vorlegung, und Genchmigung sind im Protocoll zu bemerken und dieses sodann von allen
Anwesenden, dem Beamten, Protorollführer, den etwa zugezogenen Urkundspersonen, und
den vernommenen Personen zu unterschreiben.
Verweigert jemand die Genehmigung oder Unterschrift, so ist dies nebst dem Grund
der Weigerung im Protocoll zu bemerken, auch diese Bemerkung vorzulesen, und von dem
Beamten und Protocollführer zu 2
Art. 9
In der Niederschrift de5 Protocolls darf 415 Erhebliches auögelöscht, zugesetzt oder
verändert werdenz was durchstrichen wird, muß noch lesbar sein.
Erhebliche Aenderungen, Berichtigungen, welche ein Vernommener seiner Aussage bei-
fügt, ingleichen verschiedene Ansichten des Richter, Protocollführers und der Urkundsper-
sonen über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Fässung des Protocolls, sind in das Pro-
tocoll ausdrücklich aufzunehmen, oder am Rand de5 Protocolls oder in einem Nachtrag zu
bemerken, vorzulesen, zu genehmigen und zu unterschreiben, wie im Art. 93 geordnet ffl.
VII. Einstellung der Untersuchung.
Art. 95.
Bei Verbrechen, welche von Amtöwegen, ohne Antrag eines Bethelligten, zu umtersu-
chen und zu bestrafen sind, ist vie V hter einzustellen,
wenn der Staatsanwalt darauf anträgt und das Kreisgericht damit einverstanden ist. Im
entgegengesetzten Fall hat der Staatsamwalt das Recht des Recurses im Ar. 100.
Hatte sich jemand wegen privatrechtlicher Ansprüche dem Strafverfahren angeschlossen,
so ist ihm die ctwalsge Einstellung der Untersuchung durch den Untersuchungörichter bekannt
zu machen. Er hat vagegen keinen Recurs, kann aber nunmehr seine Ansprüche noch vor
den Givilgerichten verfolgen.