Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

210 1855 0. 
X. Rechtsmittel in der Voruntersuchung. 
99. 
Art. 99. 
Der Staatsanwalt, der Angeschuldigte, der Verletzte, Zeugen, Sachverständige, Per- 
sonen, welche Sicherheit geleistet haben, überhaupt jeder Betheiligte, haben in der Vorunter- 
suchung, wenn sle sich durch irgend eine Verfügung, Entscheidung oder auch Verzögerung 
des Untersuchungörichters verletzt halten, das Recht, eine anderweite Verfügung oder Ent- 
scheidung des Kreisgerichts zu verlangen. 
Sie haben dann mündlich oder schriftlich, so lange der in Frage stehende Gegenstand 
noch offen und unerledigt ist, einen fürzlichen Antrag auf Abgabe der Sache an das Kreis- 
gerscht zu stellen, worauf der Untersuchungsrichter auf gleiche Weise, wie Art. 77 vorge- 
sehen, eine Berathung und Beschlußfassung des Kreisgerichts zu veranlassen hat. 
Art. 100. 
Verfügungen und Entscheidungen des Kreisgerichts in der Voruntersuchung können 
von dem Staatsanwalt, dem Angeschuldigten oder einem sonst dabei Betheiligten, mittelst 
Recurses an die Anklagekammer des Appellationsgerschts angefochten werden. 
Der Recurs ist, binnen drei Tagen vom Tag der Erdffnung der kreigerichtlichen Ent- 
scheidung an, bei dem Untersuchungorichter schriftllch oder mündlich einzulegen, und hat, 
sofern nicht Gefahr auf dem Werzug haftek, aufschtebende Wirkung; vorbehältlich ver be- 
sondern Bestlmmung in Art. 133. 
Der Untersuchungsrichter hat nach Befinden den Staatsanwalt, den Angeschuldigten, 
oder die sonst Betheiligten, über den Recurs zu hören, und darauf die Acten an das Kreis= 
gericht zur Beförderung an die Anklagelammer des Appellationsgerichts abzugeben, welche 
lettere, nach vorgängiger Benachrichtigung des Oberstaatsanwalts, wobei die Analogie des 
Art. 78 eintritt, entscheidet, ohne daß ein weiteres Rechtömittel zulasssg ist. 
Art. 101. 
Gegen Entscheidungen des Kreisgerichts, welche die in den Artt.98 und 110 gedachten 
Strafen betressen, findet kein Recurs an die Anklagekammer des Appellatsonsgerichts statt. 
Stebentes Capftel. 
Von der Vorladung, Vernehmung und Verhaftung des Ange- 
schuldigten in der Voruntersuchung. 
« Art. 102. 
Als Angeschuldigter fann nur verjenige behandelt werden, gegen den beftimmte Be-
	        
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