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U. Vorführung des Angeschuldigten.
Art. 107.
Erscheint der Vorgeladene nicht, ohne eine ausreichende Entschulbigungsursache ange-
zeigt zu haben, so ist ein schriftlicher Vorführungsbefehl zu erlassen, dem Vorgeladenen vor-
zuzeigen und derselbe vor Gericht zu führen.
Die Unverletzlichkeit der Wohnung e kein Hinderniß der Vorführung.
Art. 108
Selbst ohne vorgängige Vorladung kann der Untersuchungsrichter die Führung eines
Verdächtigen vor Gericht zum Vehuf seiner Vernehmung anordnen, soll aber auch in diesem
Vall, sofern es moͤglich, einen Vorfuͤhrungobefchl erlassen,
1) wenn der Verdächtige Anstalten zur Flucht gemacht hat, oder als ein Unbekannter,
alö Nichtdeutscher, als heimathlos, als einen herumzlehenden Lebenswandel führend,
oder aus sonstigen besonderen Gründen der Flucht verdächtig sst,
2) wenn er auf frischer That betreten, oder unmittelbar nach der That als des Verbre-
chens verdächtig durch Nacheile oder Nachruf bezeichnet wird, oder alsbald nach der
That im Besitz von Waffen, Geräthschaften, Schriften oder anderen Gegenständen
betroffest wird, welche auf se helmame an dem Verbrechen hinweisen, oder
3) wenn zu besorgen steht, daß er ischen d hmung
zur Behinderung der Zwecke 2 umnsung mißbrauchen worhr.
Art. 100.
Bei einem Aufruhr, Landfriedenöbruch, oder elner mlt Verübung eines schweren Ver-
brechens verbundenen Schlägerci, sst der Untersuchungörichter befugt, wenn die Schuldigen
nicht alöbald ausgemittelt werden können, gegen alle diejenigen einen Vorführungöbefehl
ohne vorgängige Vorladung zu erlassen, welche dem Vorgang beigewohmt haben und von
dem Verdacht der Theilnahme nicht völlig frei sind.
Art. 110.
Begibt sich der Untersuchungörichter hleich nach Verübung eines schweren Verbrechens
an Ort und Stelle, und erkundigungsweise eine unbestinunte Zahl von Personen abzuhdren,
so kann er jedem, bei dem er es angemessen findet, befehlen, daß er während vesselben oder
auch des folgenden Tags seine Wohnung nicht verlasse, oder sich wenigstens nicht außerhalb
des Orts begebe. Wer diesem Befehl zuwider handelt, wird auf Betreten zum Zweck seiner
Vernehmung festgenommen und kann von dem Untersuchungsrichter mit einer Gefängnis-
strafe bib zu acht Tagen oder entsprechender Geldbuße verurthellt werden.