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Haussuchung in anderen Wohnungen als der des Angeschulbigten darf jedoch nur dann
vorgenonimen werden, wenn es wahrscheinlich ist, daß der Angeschuldigte sich darin aufhalte.
Unter dieser Voraussehung kann auch eine allgemeine Haussuchung in einem ganzen Ort
oder in einer bestimmten Abthetilung desselben gehalten werden,
In allen Fällen der Haussuchung ist das Art. 145 geordnete Verfahren zu beobachten.
Art. 114.
Wenn die Bedingungen zu einer Vorführung auch ohne vorgängige Vorladung vorhan-
den sind (Art. 108), kann der Untersuchungsrichter den Angeschuldigten, der abwesend over
flüchtig ist, durch ein offenes, in inländische und nach Befinden ausländische dffentliche Blät-
ter einzurückendes, allgemeines Ersuchen der Behörden um vorläufige Festnehmung des An-
lvigten (Steckbrief) verfolgen.
geschulvigten( N verfolg An. 115.
Einem abwesenden oder flüchtigen Angeschuldigten, der sich gegen sicheres Geleit vor
dem Gericht stellen zu wollen bereit erllaͤrt, fann dieses Geleit von dem Justizministerium
nach eingehol 64 lts, nach Befinden gegen Sicherheitsleistung,
vangeiat encheit. werden, dab er bis zur Verküung eines Erkenntnisses auf Versetzung
in den Anklagestand von Feslnehmung befreit sein soll. Auch bis zur Verkündung des End-
N“Nt in 1# Untersuchung kann das Gelest, jedoch dann nur gegen Sicherheitsleistung.
egeben wi
ocs Die — ist nach den Vorschriften in den Artt. 140 f. zu beurtheslen.
Art. 116.
Das sichere Geleit wirkt nur ruͤcksichtlich desjenigen Verbrechens, in Ansehen dessen es
ertheilt ist. Es verllert seine Wirkung, wenn der Angeschuldigte auf eine an ihn ergangent
Vorladung ungehorsam ausbleibt, wenn er Anstalten zur Flucht macht, wenn er sich der
Fortsetzung der Untersuch Verbergen seines Aufenthalts entzleht, und
wenn er Bedingungen, unter welchem ihm dos sichere Gelest ertheilt worden ist, nicht erfüllt.
V. Vernehmung des Angeschuldigten.
Art. 117.
Der Angeschulvigte ist fessellos vor den Untersuchungsrichter zu stellen und mündlich
zu vernehmen. Der Michter kann dem Angeschuldigten gestatten, darmeben noch schriftlich
Auskunft zu erheilen.
lArt. 118.
Ist der Angeschuldigte der veutschen Sprache nicht kundig, so ist die Vernehmung mit
Zuziehung eines beeidigten Sachverständigen (Dolmetschers) vorzunehmen.