Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

216 1850. 
dessen er sich verdaͤchtig gemacht hat, zu bezeichnen und ihn zu veranlassen, sich uͤber die den 
Gegenstand der Anschulvigung bildenden Thatsachen in einer zusammenhängenden, umständ- 
lichen Erzählung zu erklären. 
Die weitere Befragung ist auf die Ergänzung der Erzählung, auf die Entfernung 
etwaiger Dunkelheiten und Widersprüche, und inöbrsondere darauf zu richten, daß der An- 
geschuldigte alle gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe erfahre und vollständige Gelegen- 
heit zu vderen Beseitigung und seiner Rechtfertigung erhalte. · 
"GsbkckThatsachknodcanvkiöminelznfeistkasttlastnnqamfosinbdikfelbenzn 
erheben, sofern er sie nicht offenbar zur bloßen Verzögerung angegeben hat. 
Art. 124. 
Die an den Angeschuldigten zu siellenden Fragen dürfen nicht unbestimmt, dunkel, 
vieldentig oder auf verschiedene Umstände zugleich gerichtet sein. 
Insbesondere ist auch die Stellung solcher Fragen zu vermesden, in welchen eine vom 
Angeschuldigten geläugnete, oder doch wenigstens noch nicht eingestandene Thatsache als 
bereits zugestanden angenommen wird. 
Fragen, mit welchen dem Angeschuldigten Thatumstände vorgehalten werden, die durch 
seine Antwort erst festgestellt werden sollen, dürfen erst dann gestellt werden, wenn der An- 
geschuldigte nicht in anderer Weise auf jene Thatumstände geführt werden konnte. 
Bei der Frage nach Mitschulvigen ist die Bezeichnung bestimmter Personen so viel 
thunlich zu vermelden. 
Art. 125. 
Gegenständr, welche sich auf das Verbrechen beziehen, insbesondere zur Ueberweisung 
des Angeschuldigten dienen, sind ihm zur Anerfennung vorzulegen, und derselbe ist, soferm 
eine Vorlegung nicht möglich ist, zu viesen Gegenständen zum ihrer Anerkennung 
zu führen. 
Art. 126. 
Der Angeschuldigte darf nicht durch Versprechungen, Vorspiegelungen, Drohungen 
oder Zwang zu Geständnissen vder irgend anderen Angaben bewogen werden. 
Art. 127. 
Verweigert er überhaupt oder auf einzelne Fragen zu antworten, oder stellt er sich taub, 
stumm, wahnsinnig, blödsinnig, fallsüchtig, und der Untersuchungorichter ist nach seinen 
eigenen Wahmehmungen, oder nach dem Gutachten Sachverständiger, oder nach Aussagen 
von Zeugen, von der Verstellung überzeugt, so ist der Angeschulvigte aufmerksam zu machen, 
daß sein Verhalten die Untersuchung verlängere, einen nachtheiligen Einfluß auf die Beur-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.