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theilung der Sache ausüben könne, auch möglicher Weise etwalge Vertheibigungsgründe
für ihn verloren gehen könnten.
- Art. 128.
Weichen frühere und spätere Angaben des Angeschuldigten von einander ab, wiberruft
er insbesondere frühere Geständnisse, so ist er über die Veranlassung zu den Abweichungen
und die Gründe seines Widerrufs zucbefragen.
Art. 129.
Weichen die Angaben des Angeschulvigten in erheblichen Umständen von den Aussa-
gen Mitschulviger oder den Angaben eines Zeugen ab, so muß der Richter die Mitschuldigen
oder Zeugen dem Angeschuldigten dann gegenüberstellen, wenn die Erlangung einer Auf-
klärung dadurch wahrscheinlich ist.
Art. 130.
Geständnisse des Angeschuldigten entbinden den Untersuchungörschter nicht von der
Mlicht, den Thatbestand, soweit es möglich, zu ermitteln. Ist das Gesländniß der Thäter-
schaft umfassend unv sonst unterstützt, so hängt die weitere Vervollständigung der Vorunter=
suchung rücksichtlich ves Beweises der Thäterschaft von den besonderen Amträgen des Staats-
amwalté ab.
VI. Von der Untersuchungshaft.
Art. 131.
Eine Untersuchungshaft des Angeschuldigten tritt nur dann ein, wenn derselbe nach
seiner Vernehmung des ihm schuldgegebenen Verbrechens noch ferner verdächtig bleibt, kein
sicheres Geleit erlangt hat, und entweder
1. das Verbrechen von der An ist, daß es mit Zuchthausstrafe bedroht ist, oder nilt
mehr als virrjähriger Arbeitshausstrafe im höchsten Strafsatz; oder
2. zu besorgen steht, daßh ver Angeschuldigte durch Verabredung mit Mitschuldigen, durch
Verabredung mit Zeugen, beiletzteren vorausgesehzt, daß die Besorguß vurch die Per-
sönlichkeit der Zeugen unterstützt wird, oder durch Vermschtung der Spuren des Ver-
brechens die Untersuchung erschweren oder vereiteln werde; oder
3. der Angeschuldigte Anstalten zur Flucht gemacht hat, oder als ein Unbekannter, als
Nichtveutscher, als heimathlos, wegen herumzlehenden Lebenswandels oder aus son-
stigen besonderen Gründen der Flucht verdächtig erscheint.
Art. 132.
Nach Vernehmung eines vorgeführten oder vorläufig festgenommenen Angeschuldigten
(Art. 107, 108, 109, 111, hat der Untersuchungörschter sofort zu beschlleßen, ob derselbe
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