Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 221 
sucht werden, wenn auher der Wahrscheinlichkeit, daß sich vaselbst Gegenstände der be- 
zeichneten Art vorfinden werden, der Dritte zuvor nach solchen Gegenständen befragt worden 
Ist, und im Fall verneinender Antwort ihn noch der Verbacht der Verheimlichung trifft, oder 
im Fall bejahender Antwort er die Herausgabe der Gegenstände verwelgert. 
Eine allgemeine Haussuchung in einem ganzen Orte, oder in einer bestimmten Abthel- 
lung desselben, ingleichen in öfsenilichen Localitäten mit Einschluß der Gasthäuser, ausgenom. 
men die darin vermictheten oder zum ausschließlichen Gebrauchedes Wirths dienenden Räum- 
lichkesten, ist jedoch schon erlaubt, wenn nur aus den lumständen wahrscheinlsch ist, daß Ge- 
genstände der fraglichen Art sich daselbst auffinden werden. 
Art. 145. 
Der Untersuchungsrichter soll die Haussuchung durch einen mit Gründen versehenen 
Befehl anordnen, wolcher sofort oder innerhalb der naͤchsten vierundzwanzig Stunden den 
Betheiligten zuzustellen ist. 
Er lann bie Hauösuchungn nach Vefinden durch einen Protocollführer oder auch durch el- 
  
ind. 
Auch ohne einen Vrfchl des Untersuchunghrichters kann die Haussuchunge von Einzel- 
richtern oder Polizeibeamten, auf Erfordern des Staatsanwalts (Art. SO) oder auch unauf- 
gefordert, bei Verfolgung eines Verdaͤchtigen auf frischer That, oder weun Gefahr auf dem 
Verzug haftet, ingleichen bei Personen, welche nach Art. 10 des Strafgesetzbuchs unter po- 
lizeiliche Aufsicht gestellt sind, vorgenonnnen werden. 
Nicht minder kann Haussuchung ohne einen richterlichen Befehl gethan werden von 
verpflichteten Forsl= oder Jagdbeamten unter Zuzirhung eines Mitglieds des Ortsvorstands 
zur Verfolgung der Spuren oder zur Erlangung der Gegenstände von Forst= und Jagdver- 
brechen, und von den Ortsvorständen bei Feld- und Baumfreveln. 
Die Haussuchung ist stets mit möglichster Schonung und möglich geringster Belästigung, 
auch zur Nachtzeil nur in dringenden Fällen, vorzumehmen. Der Bewohner oder der In- 
haber der zu durchsuchenden Räume, sei dies der Angeschuldigte oder ein Dritter, oder in 
dessen Enmnangelung ein enwachsenes Mitglied ftiner Familic, und in bessen Ermangelung 
ein Nachbar, sind aufzufordern, der Hausuchung beizuwohnen, und wenn sie dieses wollen, 
bei derselben zuzulassen. 
Bei der Haussuchung vorgefundene verdächtige Gegenstände sind in Verwahrung zu 
nehmen. 
U. Durchsuchung und Herausgabe von Papieren „ und Urkunden 
iwerhantt. 
rt. 146. 
Eine Durchsuchung der Paplere des J. glelchviel ob er oder ein Dritter
	        
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