Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

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dieselben in Werwahrung hat, ist nur dann gestattet, wenn zu vermuthen ist, daß sie für die 
Untersuchung erheblich sein werden. 
Papiere dritter Personen können nur dann vurchsucht werden, wenn besondere Ver- 
dachtögründe auf eine Erheblichkeit der Papiere für die Untersuchung hinweisen, und nach 
einer Befragung der drikten Person die Verdachtögründe nicht für beseitigt anzunehmen sind. 
Papiere solcher dritter Personen, welche kein Zeugniß abzulegen brauchen, können gegen ihren 
MWillen nur dann durchsucht werden, wenn Verdacht vorliegt, daß Papiere des Angeschul- 
dlgten darunter befindlich sind. 
Will der Inhaber von Papleren deren Durchsuchung ulscht geslatten, so stnd dieselben, 
wie Art. 86 verordnet, in einen Umschlag zu bringen, zu versiegeln, i 
und das Kreisgericht hat zu entscheiden, ob sie durchsucht oder zuröckgegeben werden. sollen. 
Art. 147. 
Die Durchsuchung von- Papieren, außer bei einer Verhaftung oder Haussuchung, kann 
nur in Kraft eines richterlichen mit Gründen versehenen Befehls vorgenommen werden, 
woelcher sofort oder innerhalb der nächsten vierundzwanzig Stunden dem Betheiligten zuge- 
stellt werden soll. 
Sie ist mit möglichster Schonung der Privatgehrimmisse vorzunehmen und auf dlejeni- 
gen Popiere zu beschränken, welche für die Untersuchung wicheig werden können. 
Aufforderung des Angeschulvigten over des Dritten, oder eines Familienmitglieds oder 
Nachbarn, ist in gleicher Weise, wie Art. 145 vorgeschrieben st, erforderlich. 
Art. 148. 
Papiere, welche sich bei der Durchsuchung für die Untersuchung al5 erheblich ausweisen, 
sind in gerichtliche Verwahrung zu nehmen, und eb ist, sofern es wegen ihrer Zahl ange- 
messen erscheint, ein Verzeichnit derselben zu den Acten zu bringen. 
Sie sind in einen mit dem Gerichtssiegel zu verschließenden Umschlag (Art. 86) zu brin- 
genz auch ist dem bei der Durchsuchung etwa anwesenden Bethezligten die Besdrückung eines 
Siegels zu gestatten. « 
Bei einer Entsiegelung sind der Angeschuldigte oder diejenige Person, deren Siegel 
beigedruͤckt ist, aufzufordern, derselben beizuwohnen. Fuͤr den Fall, daß sie nicht zu erlangen 
sind, ist vie Entsiegelung in Gegenwart zweier Urkundspersonen vorzunehmen. 
Ari. 146. 
Die Herausgabe von Urkunden, welche für die Untersuchung von Einfluß sein können, 
darf zum Behuf ver Untersuchung nicht verwelgert werden. 
Verweigert der Angeschuldigte die Herausgabe, so ist mit Haussuchung zu verfahren.
	        
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