Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 232 
Gegen dritte Personen ist, im Fall sie den Besih der Urkunde zugestehen over dieser 
sonst erwiesen ist, sie aber dle Herausgabe verwelgern, nach richterlichem Ermessen entweder 
mit Haussuchung zu verfahren, oder es sind die Art. 178. grordneten Mittel anzuwenden. 
Ist der Besitz geläugnet, aber doch wahrscheinlich, und diese Wahrscheinlichkeit kann auf Be- 
fragen der Person nicht für beseltigt angenommen werden, so ist die edliche Bestärkung des 
Achtbesitzes zu verlangen und bei deren Verweigerung Haussuchung vorzunehmen. 
Art. 150. 
Zur Herstellung des Beweises der Aechtheit von Urkunden, inöbesondere wenn der An. 
geschuldigte deren Anerkennung verwelgert, kann eine Vergleichung mit anderen unzweifelhaft 
ächten Urkunden durch Sachverständige vorgenommen werden. Fehlt es an zu vergleichen- 
den Handschriften des Angeschulvigten selbst, so kann derselbe zur Fertigung einer Nieder- 
schrift vor Gericht aufgefordert werden, ohne daß jedoch Zwangömittel anzuwenden sind. 
An. 151. 
Zu Urkunden in fremder Sprache hat der Untersuchungsrichter elne Uebersetzung vurch 
einen beeibigten Sachverständigen (Dolmetscher) zu den Acten bringen zu lassen. 
U. Beschlagnahme und Gröffnung von Briefen. 
Art. 152. 
Briefe, welche ein Angeschuldigter empfängt oder absendet, nachdem bereits ein Vor- 
führungöbefehl, oder ein Verhaftöbefehl gegen ihn erlassen, oder er vorläufig in Verwahrung 
genommen oder verhaftet ist, kann der Untersuchungsrichter in Beschlag nehmen, auch deren 
Auslieferung von den Postbehörbden verlangen. 
Nicht minder kann der Staaksanwalt solche Vriefe durch Polizelbramte wegnehmen und 
durch diese sofort unerffnet an den Untersuchungsrichter abgeben lassen. Auch kann er die 
Postbehörde zur Zurückbehaltung solcher Briefe bis aufweitere Verfügung des Untersuchungs- 
nchters auffordern; erfolgt jedoch eine solche Verfügung nicht innerhalb drei Tagen, so hat 
die Postbehörde die Beförderung der Briefe nicht weiter zu beanstanden. 
Art. 153. 
Die Erdffming der in Beschlag genommenen Briefe kann nur vurch den Untersuchungs- 
nchter geschehen, und zwar wenn der Angeschuldigte zustimmt, ohne Westeres. Im ent- 
gegengesetzten Fall muß ver Untersuchungsrichter zuvor die Zustimmung des Kreisgerichts 
elnholen, welche nur dann ertheilt werden kann, wenn entweder schon ein Verhaftsbefehl 
gegen den Angeschuldigten erlassen ist, over wenn besondere Gründe zu der Annahme berech- 
üien, daß die Briefe die Verestelung der Zwecke der Untersuchung zur Folge haben knnen.
	        
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