1850. 3
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7.
Die näheren Bestimmungen über die Herautssetzung des Werthes der unbe-
steuerten Grundstücke und das Abschätzungsverfahren bleiben einer von dem Mi-
nisterium zu erlassenden Ausführungsverordnung vorbehalten.
*
Den Eigenthümern der Grundstücke, welche mit der im §. 5 bezeichneten
Grundsteuer belegt werden, steht deshalb kein Anspruch auf Entschädigung zu.
5. 9.
Die Gemeinden sind verpflichtet., die Individual-Einnahme der Grundsteuer
aller Classen zu besorgen. Jede Gemeinde hat sowohl die auf sie fallende Steuer-
quote vom bisher bereits besteuerten Grundeigenthum in der biöherigen Weise,
als auch das in ihrem Bezirke aufkommende Steuerquantum vom jezt steuerfreien
Grundeigenthum unverkürzt zur Staatscasse zu liefern. Ein Abzug von diesen
Steuersummen ist nur insoweit zulässig ,p als von der Staatoregierung selbst Er-
lasse bewilligt worden sind.
. 10.
Die Grundsteuer aller Classen von den Steuerpflichtigen in vier gleichen
Antheilen, welche am Schluß jeden Vierteljahres zahlbar sind, an die Steuer-
einnehmer der Gemeinden, von diesen aber an die betreffende Bezirkseinnahme
zu entrichten.
Dritter Abschuitt.
Von der Besoldungssteuer.
8. 11.
Die Besoldungssteuer wird von dem mit einem öffentlichen Amte ständig
verbundenen Genuß an baarem Gelde, Naturalien, Wohnung und Dienstgrund-
stücken, von den als Theil des Diensteinkommens mit zugewiesenen oder über-
haupt damit verknüpften Accidenzien und Tantiemen und von der bewilligten
persönlichen Zulage, nicht aber auch von der für bloßen Dienstaufwand ver-
willigten Vergütung entrichtet und ist bis zur Einführung eines durchgängig
gleichmäßigen Besteuerungsgesetzes * einte blos provisorische.
F 1
Demnach ist dasjenige, was ein Hoamerr als Ersatz für Standes-oder
Dienstaufwand, als Bedarf für die Amtöführung oder als Ersatz für Einbußen
bei der Dienstverwaltung erhüält, als: