er- 1850.
rt. 154.
Die Beschlagnahme von Briefen ist dem Angeschuldigten, und wenn er abwesend ist,
einem seiner Angehörigen bekannt zu machen.
Ist die Eröfftung der Briefe erfolgt, so sind dieselben, sofern von der Mittheilung
ihres Inhalts kein nachtheiliger Einfluß für die Untersuchung zu besorgen ist, in Urschrift,
oder in Abschrift, oder im Auszug, dem Angeschuldigten over denjenigen, an welche sie ge-
nichtet sind, mitzutheilen. Ist der Angeschuldigte abwesend, so geschieht die Mittheilung
an einen seiner Angehdrigen. Sind Angehörige nicht da, oder weigern sie sich die Mitthei-
lung anzunehmen, so ist, wenn dies nach Ermessen des Richters im Interesse des Absenders
des Briefs liegt, der Brief dem Absender zurückzuschicken, oder wenn derselbe bei den Acten
bleiben muß, dem Absender geeignete Nachricht zu ertheilen.
Art. 155.
Briefe, welche in Beschlag genommen, deren Erdffnung aber nicht für nöthig erachtet
wurde, find ohne Verzug demjenigen, an den sie gerichtet sind, auszuantworten oder der
Post zurückzugeben..
Neuntes Capitel.
Vom Augenschein und von Sachverständigen in der
Voruntersuchung.
I. Angenschein überhaupt.
Art. 156.
Augenschein ist vorzunehmen, so oft ein für die Untersuchung erheblicher Umstand da-
durch aufgeklärt werden kann. Setzt die Erforschung des zu untersuchenden Gegenstandes
besondere Kenmenisse oder Fertigkeiten voraus, so werden Sachverständige beigezogen.
Art. 157.
Der Augenschein soll in Gegenwart zweser Urkundspersonen (Art. 90.) vorgenommen
werden, vorbehältlich der Art. 162. geordneten Ausnahmen.
Das über die Art der Vomahme und die Ergebnisse ves Augenscheins aufzunehmende
Protocoll (Art. 89.) ist dergestalt mit Bestimmtheit und Ausführlschkeit abzufassen, daß es
eine vollständige und traue Anschauung der besichtigten Gegenstände gewährt.
Es sind zu diesem Zweck erforderlichen Falls Zeichnungen, Pläne oder Risse belzu-
sügen, und Maße, Gewichte, Größe und Ortsverhältnisse nach bekannten und unzwelfelhaf-
ten Bestimmungen zu bezeichnen.