230 1850.
Bel der Abhörung einer im Voraus ungewissen Zahl von *i* am Ort eines Ver-
brechens gilt, was Arc. 110 georduc sst.
An. 180.
Zeugen, welche, durch Krankheit oder Ianlichet vor Gericht zu erscheinen verhin-
dert sind, werden in ihrer Wohnung vergommen, und es ist hiernach ihre Vorladung ent-
sprechend einzurichten.
II. Abhsno 7 Zengen.
A
ri.
Die Zeugen werden hne Beisein des —— oder anderer Zeugen vernommen.
Art. 182.
Bet Zeugen, welche taub, stunun oder der deutschen Sprache nicht mächtig find, it
das in den Artt. 118 und 119 georduele Perfahren einzuschlagen.
Art. 183.
Der Zeuge wird zuerst ermahnt, über alle Umstände, über welche er werde befragt
werden, nach der ihm beiwohnenden Wissenschaft dir reine und unverfälschte Wahrheit an-
zugeben, nichts, was ihm von der Sache bekannt ist, zu verschweigen, und seine Aussage so
einzurichten. daß er sit auf Erfordern mit unverletztem Gewissen werde eidlich bestaͤrken koͤnnen.
Art. 184.
Sodann ist der Zeuge über seinen Vor= und Familtennamen, Geburtsort, Wohnort,
Alter, über seine etwaige Verwandtschaft, Bekanntschaft oder sonstige Verbindung mit einem
bel der Untersuchung Betheiligten, auch darüber, ob er von seiner Aussage Nuhen zu hoffen
oder Schaden zu befürchten, ob ihm wezen seines Zeugnisses etwas angeboten, versprochen
oder gegeben, oder er über das, was er aussagen soll, im Voraus unterrichtet worden, zu
befragen.
Art. .
Bel Abhörung über vie Sache selbst ist der Zeuge zuvörderst zu elner zusammenhän-
genden Erzählung der den Gegenstand des Zeugnisses bildenden Thatsachen, sodann aber
durch weiteres Befragen zur Ergänzung dersrlben und zur Hebung von etwalgen Dunkel-
heiten und Widersprüchen zu veranlassen.
Ueberall ist der Grund seines Wissens zu erforschen; Fragen aber, durch welche ihm
Thatumstände vorgehalten werden, die durch srine Antwon erst festgestellt werden“sollen,
lichst zu verwiciden.
find möglichst Mr 186.
Sollen dem Zeugen zum Behuf der Anerkennung Personen vorgestellt oder Sochen