Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

232 1.85 0. 
V. Der Beschädigte und die sonstigen Privatbetheiligten. 
Ark. 191. 
Der Verletzte bei einem Verbrechen, welches von Amtswegen vom Staatsanwalt ver- 
folgt wird, ingleichen der Betheiligte bei Verbrechen, welche nur auf seinen Antrag verfolgt 
werden, sind rücksichtlich ihrer Aussagen über das Verbrechen und über dabei in Frage kom- 
mende Umslände wie Zeugen zu behandeln. 
Sie haben das Recht, eine Gebühr nach der Tare für die Zeugengebühren zu verlan- 
gen; der Betheiligte bei Verbrechen, welche nur auf seinen Antrag verfolgt werden, jedoch 
blos in dem Fall, wenn der Angeschuldigte verurtheilt wird. 
Art. 192. 
Auch die Vereidung der in dem vorigen Artikel genannten Personen bei Verbrechen 
gegen den Besitz oder das Eigemhum richtet sich nach den Regeln bei Zeugen. 
Besit und Eigenthum brauchen von diesen Personen nicht eidlich bekräftigt zu werden, 
wenn der Angeschuldigte sie nicht bestreitct. 
Ueber Werthsermittelungen bei den gedachten Verbrechen durch den Beschädigten, ent- 
scheidet Art. 43 des Strafgesetbuchs. 
Elftes Capitel. 
Von dem Schluß der Voruntersuchung, der Versetzung in den 
Anklagestand und der Vorladung zur Hauptverhandlung. 
I. Schluß der Voruntersuchung. 
Art. 193. 
Die Voruntersuchung wird oeschloss sen, sobald die dem Untersuchungörichter bekannt ge- 
K- d, daß von weiteren Vorschritten weder eine bes- 
sere Aufklärung vber Sache, noch die Emdeckung neuer erheblicher Umstände zu erwarten ist. 
« Ist der Angeschuldigte wegen mehrerer Verbrechen in der Voruntersuchung begriffen 
hewesen, so fann dieselbe auch schon dann geschlossen werden, wenn sie mur wegen der schwe- 
reren Perbrechen erschöpft sst, und die geringeren Verbrechen voraussichtlich für das End- 
resultat der Untersuchung keine Bedeutung haben. 
U. Anträge der Staatsanwaltschaft und Anklageschrift. 
Art. 194. 
Nach dem Schluß der Voruntersuchung theilt der Untersuchungsrichter die Acten dem 
Staathanwalt zu weiterer Entschließung mit, woelcher dieselben, falls er dafür hält, daß die 
wordenen
	        
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