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Sache vor ein Geschwornengerscht gehörig sei, sofort dem Oberstaatsanwalt einsenden und
einen Empfangschein dieses letzteren beibringen muß.
Vom Tag der Mittheilung an den StaatSanwalt, oder der Empfangnahme durch den
Oberstaatanwalt an, steht der Staatbanwaltschaft noch frei, binnen vierzehn Tagen und,
wenn der Angeschuldigte verhastet ist, binnen acht Tagen Anträge auf Verollständigung der
Untersuchung zu slellen, nach deren Erledigung anderweite Mittheilung der Acten zu ma-
chen sst.
Von demselben Zeitpunkt an, oder, wenn eine Vervollständigung der Untersuchung in
Frage war, von der anderweiten Mittheilung oder Empfangnahme der Acten an, muß die
StaatSamwaltschaft, bei Verbrechen, welche vor vem Kresögericht verhandelt werden sollen,
der Staatsanwalt, und bei Verbrechen, deren Hauptverhandlung vor dem Geschwornenge-
nicht erfolgen soll, der Obersiaatßamwalt, binnen vierzehn Tagen eine Anklageschrift gegen
den Angeschulvigten bei dem Untersuchungsrschter übergeben. Diese Frist kann aus erhrb-
lichen Gründen verlängert werden. Versäummisse sollen den Verlust ver Anklage nicht zur
Folge haben, sondern von dem Kreisgericht durch Ordnungsstrafen gerügt werden.
Eine Anklageschrift ist bei Strafe der Nichungkeit erforderlich.
Es stcht jedoch der Staatsanwaltschaft zu, innerhalb der gedachten Fristen auch noch
die Einstellung der Untersuchung zu beantragen, welchenfalls die Vorschriften des Ark. 95
zur Anwendung kommen, und falls bie Einstellung der Untersuchung abgeschlagen wird, die
Frist zur Uebergabe der Anklageschrift erst von der Erdffnung der abschläglichen Entscheidung
an laufen soll.
Art. 195.
Die Anklageschrift soll enthalten:
1. den Namen des Angeschuldigten und dessen persönliche Verhältnisse;
2. eine Darslellung derjenigen Thatsachen, welche das den Gegenstand der Anklage bil-
dende Verbrechen begründen sollen, mit allen erschwerenden oder mildernden und für
die Strafausmessung erheblichen Umständen. Sind mehrere Verbrechen Gegenstand
der Anklage, so sind sie unter besondern Nummern darzustellen;
3. vie Anklage in der Weise, daß der Angeschuloigte wegen des fraglichen, nach seinen
thatsächlichen Bestandtheilen anzugebenden Verbrechens angeklagt werde, das gleich-
falls hier anzugebende Strafgesez oder eventuell ein anderes zu benennendes Straf-
gesetz verleht zu haben; und die Bezeichnung des Gerichts, welches die Staatsanwalt-
schaft zur Hauptverhandlung und zur Cntscheidung der Sache für zuständig hält.
4. Zum Schluß sind die Beweismittel anzugeben, welche sowohl für den Thatbestand als
für die Thäterschaft des Angeschuldigten bei der künftigen Hauptverhandlung gebraucht
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