Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 235 
Actenstücken Abschriften nehmen oder nehmen lassen. Von Gutachten der Sachverständigen 
und von denjenigen Actenstücken, wodurch der Thatbestand des Verbrechens hergestellt wird, 
sind auf Verlangen unentgeltliche Abschriften zu ertheilen. 
Art. 199. 
Die nach An. 196 dem Angeschuldigten oder seinem Venhekdiger freistehenden An- 
träge und Ausführungen sind der Staatsanwaltschaft bei Strafe der Nichtigkeit mitzutheilen. 
Anträge des Angeschuldigten auf Vervollslandigung der Untersuchung hat der Unter- 
suchungsrichter, falls er sie begründet findet, zu erledigen; im zweifelhaften Fall oder wenn 
der Staatsamvalt Wieerspruch erhebt, ist die Emschridung des, Kreidgerichts einzuholen. 
Hat eine Vervollständigung stattgefunden, so sind die Acten der Staatsanwaltschaft zum 
Behuf etwaiger Abänderung der Anklageschrift bei Strafe der Nichtigkeit mitzutheilen, ünd 
ändert sie dieselbe, so ist auch hierwon wieder dem Angeschuldigten bei gleicher Strafe ab- 
schriftliche Mittheilung zu machen. 
Anträge des Angeschuldigten auf Vorladung von Zeugen und Sachverständigen zur 
Hauptverhandlung werden bel der Cntscheidung über die Versehzung in Anklagestand erledigt. 
Ausführungen nach dem Schlußsatz des Ark. 190 find von der Staatsanwaltschaft 
unbeantwortct zu lassen; so wie überhaupt ein Schriftemwechsel zwischen ihr und dem Ange- 
schuldigten oder dessen Vertheidiger unzulässig ist. 
Iv. Entscheidungen des Kreisgerichts und der Anklagekammer 
des Appellationsgerichts. 
Art. 200. 
Der Untersuchungsrichter hat hierauf die Acten dem —ne zu weiterer Entschlie= 
ßung vorzulegen, welches, je nachdem die Staathanwaltschaft vie Verweisung der Sache 
zur Hauptverhandlung vor das Geschwornengericht oder vor das Kreiögericht in der An- 
klageschrift (Art. 195) beantragt hat, die Acten an die Anklagekammer des Appellationsge= 
nichts zu weiterer Entscheidung einschickt, over selbst die weitere Entscheidung ertheilt. 
Finden vie Anklagekanuner oder das Kreisgericht, daß die Voruntersuchung noch einer 
Vervollsländigung bedarf, so haben sie vorerst noch dieselbe durch den Untersuchungorichter 
veranlassen. 
Art. 201. 
Hält vie Anklagekammer dafür, daß die Sache, well sie keim Verbrechen im engeren 
Sinn betrifft, nicht vor das Geschwornengericht, sondern weil ein Vergehen in Frage steht, 
vor das Kreisgericht, oder wegen dessen Unzuständigkeit vor ein anderes Kreisgericht, oder 
wolll eine Uebertretung vorliegt, vor cinen Einzelrichter gehörig sei, oder hält das Kreisgericht 
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