Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 237 
Art. 203. 
Trcten die in dem vorigen Artikel gedachten Fälle nicht ein, und erscheint der Ange- 
schuldigte inöbesondere dringend verdächtig, so ist ein Verweisungserfenntniß auf Versetzung 
des Angeschuldigten in den Anklagestand zu ertheilen. 
Dieses Erkemtniß muß bei Strafe der Nichtigkeit die thatsächlichen Bestandtheile des 
Verbrechens, wegen dessen die Versetzung in den Anklagestand erfolgt, angeben, das Gesetz 
bezeichnen, nach welchem es zu bestrafen ist, das Gericht benennen, an wolcheß vie Sache zur 
Hauptverhandlung zu verweisen ist, und über die Beiziehung der von dem Staatsanwalt und 
dem Angeschuldigten angegebenen Beweiömittel zur Hauptverhandlung entscheiden. 
In der Bczeichnung des Verbrechens und des Strafgesehes ist das Gericht nicht an die 
in der Anklageschrift enthaltenen Anträge gebunden. Auch ist eine eventuelle Bezeichnung 
des Verbrechens und anzuwendender Strafgesetze zulässig. 
Rücksichtlich ver Beweismittel ist insbesondere zu bestimmen, welche Zeugen und Sach- 
verständige zur Hauptverhandlung vorgeladen werden sollen, oder bei welchen eine Vorlesung 
ihrer Aussagen und Angaben in der Voruntersuchung stattfinden soll. 
Nur offenbar unerhebliche Beweicmittel dürfen aberkanm werden. 
Art. 204. 
Die Artt. 201 bib 203 gedachten Entscheidungen sind bei Enafe der —–--e mit 
den Unterschriften der Gerichtömstglieder, welche in der Anklagekammer des Appellationöge- 
richts oder bei dem Kreisgericht daran Theil genommen haben, zu versehen, und von dem er- 
kennenden Gericht oder dem Untersuchungsrichter dem Angeschuldigten und dem Staatöan= 
walt, bei Erkennenissen der Anklagekammer dem Oberslaaksanwalt zu eröffnen. 
V. Bestellung eines Vertheidigers zur Hanptverhandlung. 6 
Art. 205. 
Ist ein Verweisungserkenntniß ertheilt worden (Art. 203), so ist der Angeschulbigie 
bei dessen Erdffnung, wenn er nicht schon früher einen Vertheidiger angezeigt oder brstellt 
erhalten hat (Art. 197), zu befragen, ob und durch wen er bei der künftigen Hauptverhand= 
lung vertheidigt und sonst vertreten sein wolle. 
Ist vie Sache zur Hauptverhandlung vor das Kreiögericht verwiesen, so hat der Unter- 
suchungorichter den von dem Angeschuldigten Aucerwählten, oderr, wenn der Angeschulvigte 
die Auswahl dem Gericht überlassen, einen der ain Sit des Kreisgerichts wohnhaften Sach- 
walter oder sonst vor Staatöwegen zur Vertheidigung Befähigten zum Venheidiger zu 
beslellen.
	        
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