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6. wenn Beweiomittel, welche nicht offenbar unerheblich sind, in dem Verweisungd-
erkenniniß aberkannt wurden.
Art. 200.
Die eingewendete Nichtigkeitoͤbeschwerde ist, wenn sie von dem Angeschuldigten ergriffen
wurde, dem Staatsanwalt oder Oberstaatsanwalt, und wenn sie von einem der lehteren er-
hoben wurde, dem Angeschuldigten alsbald schriftlich mitzutheilen.
Der Beschwerdeführer konn noch sunerhalb zehn Tagen, von Ablauf der Einwendungs-
frist an, eine Ausführung seiner Nichtigkeitöbeschwerde übergeben. Sie soll in voppelten
Exemplaren überreicht werden.
Diese Ausführung ist gleichfalls alsbald dem Gegner mitzutheilen, oder wenn keine
übergeben wurde, dics dem Gegner bekannt zu machen. Dabek ist der lehtere zu bedeuten,
daß ihm vie Beibringung einer Gegenausführung binnen zehn Tagen freistehe.
Nach Verlauf dieser Frist sendet das Kreiögericht, wenn dieses vie vorige Entscheidung
ertheilt hat, die Acten unmittelbar zur Erledigung des Rechtömittels an vas Oberappel-
lationsgericht ein. Ist die vorige Entschrivung durch die Anklagefammer des Appellations=
gerichts gegeben, so hat dirse die Acten an vas Oberappellationsgericht cinzusenden.
Der Staatsanwalt oder Oberstaatsanwalt hat wegen der Richtigkeitsbeschwerde an den
Generalstaatsanwalt zu berichten.
Art. 210.
Das Oberappellationsgericht entschesdet über die Nichtigfeitsbeschwerde in nicht öffent-
licher Sitzung, ohne daß eine weitere Verhandlung vor demselben stattfindet. Es ist je-
doch der Generalstaatsamwalt vorher davon zu benachrichtigen, damit ersrine Ansicht über die
Sach schriftlich oder mündlich vorlegen kan.
Bevor eine Entscheidung ertheilt ist, steht es dem Beschwerbeführer stets frei, sein
Rechtsmittel wirder fallen zu lassen. Auch hat der Generalstaatsanwalt die Befugniß, die
von dem Staatsanwalt oder Oberstaatsanwalt eingewendeten Nichtigkeitsbeschwerden wie-
der aufzugeben.
Fiudet das bennnellddanchrh 2 Aachtunn begründet, so hat es zu den Art.
208 aufgczählten Nichtigkeirsgründen,
zu 1 mu auf die Zuständigkeit oder Nichtzuständigkeit des Gerichts zu erkennen,
zu 2 auszusprechen, daß der Angeschuldigte nicht in den Anklagestand zu versetzen sei,
zu 3 die Nichtigkeit der einzelnen fraglichen Handlung auszusprechen, die Verbesserung
des Mangels zu verfügen und die Sache zu nochmaliger Eutscheidung zu verweisen,
zu 4 die vorsge Entscheidung anfzuheben und auf nochmalige Entscheidung zu erkennen,