Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 243 
Unabweisbare Verhlnderungen des Vertheidigers ziehen nur dann eine Vertagung nach 
sich, wenn sie dem Angeschuldigten oder dem Gericht so spät bekannt wurden, daß ein an- 
derer Vertheidiger nicht mehr erlangt werden konnte. 
Art. 218. 
Kann dem Angeklagten die Ladung wegen Abwesenheit nicht behänvigt werden, so ist 
berselbe, wie Art. 112 georduct ist, öffentlich vorzuladen. Dabei muß zwischen der Ein- 
rückung in die öffemtlichen Blälter und dem Tag, an welchem die Haupwerhandlung gehal- 
ten werden soll, ein Zeitraum von mindestens drei Monaten in der Mitte licgen. Auch 
mumß die Ladung die Verwarnung, daß im Fall des Außendleibens die im Art. 210 geord- 
net#en Nachtheile eintreten, auödrücklich enthalten. 
Zugleich ist die Ladung dem etwaigen Stellvertreter oder Bevollmächtigten, oder einem 
Angehörigen des Angeklagten (Art. 37 des Strafgesetzbuchs), sofern dergleichen Personen 
dem Grricht brkanm sind, mitzuthcilen, welche für den Fall, daß sic das Außenbleiben des 
Angeklagten genugsam zu entschuldigen vermögen, eine Vertagung der Hauptwerhandlung 
brantragen können. Tuch steht ihnen frei, für den Angeklagten einen Vertheddiger zu be- 
stellen, wenn cin solcher nicht schon bestellt ist (Art. 203). 
Art. 219. 
Erscheint ein gehörig vorgeladener Augeklagter bel der Haupwerhandlung nicht und 
  
handlung in seiner Abwesenheit zu führen und eine endliche Emscheidung zu ertheilen; es 
sel denn, daß das Gericht die persönliche Gegenwart des Angeklagten zur Ermiktelung der 
Wahrhet für erforderlich crachtet, welchenfalls die Verragung der Hauptverhandlung, und 
wegen der etwaigen Verhaftung des Angeklagten das Geeiynete zu beschließen ist. 
Art. 220. 
Erscheint ein vorgeladener Vertheidiger des Angeklagten nicht, so geht die Hauptver- 
handlung vor sich, wenn verfelbe einen Siellvertreter bestellt hat oder sonst ein anderer Ver- 
theidiger noch sofort erlangt werden kann. Außerdem ist die Haupwerhandlung zuvertagen. 
Der säumige Vertheidiger ist in eine Geldstrafe von fünf bis zu zwanzig Thalern und 
in die Rosten der vergeblich angesetzten Verhandlung zu verurtheilen. 
Art. 221. 
Erscheint bei der Hauptverhandlung kein Mitglied der Staatdanwaltschaft, so ist die 
Verhandlnng zu vertagen. Der vorgeladene Staatsanwalt ift in eine Ordnungostrafe von
	        
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