1850. 247
Art. 234.
Der WVorsitzende fragt den Angeklagten nach seinem Namen, Vornamen, Alter, Gewerbe
oder Beschäftigung, Wohnungs= und Geburtsort.
Er erinnert den WVertheidiger, nichts gegen sein Gewissen vorzubringen und die den
Gesetzen und dem Gericht schuldige Achtung nicht zu verlehen.
Er ermahnt den Angeklagten zur Aufmerksamfkeit, und läht sodann bei Strafe der
Nichtigkeit die Anklageschrift, das Verweisuugöerkenntu##t mit den etwa beigefügten Entschei-
bungsgründen, und die etwaigen Nachträge der Anklageschrift durch den Gerichtsschreiber
vorlesen.
Hierauf läßt er die vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen aufrufen. Diese be-
geben sich in das für sie bestimmte Zimmer, und der Vorsihende ordnet nach Besinden Maß-
regeln an, um das Besprechen und Verabredungen der Zeugen zu verhindern.
Wee in dem Fall des Nichterscheinens zur Haußtverhandlung vorgeladener Personen
zu verfahren, ist in den Artt. 217 f. verordnet
Art. .
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führung der einzelnen Beweismittel stattfinden.
Wderruft der Angeklagte ein in der Voruntersuchung abgelegtes Gestaͤndniß, so ist
derselbe nach den Gründen seines Widerrufs zu befragen. Der Vorsitzende kann das früher
abgelegte Geständniß aus den Acten der Voruntersuchung vorlesen lassen.
Der Angeklagte kann sich zwar während der Hauptverhandlung mit seinem Vertheidi-
ger benehmen; es ist dies jevoch nicht zulässig, wenn er auf an ihn gestellte Fragen zu ank-
worten hat.
Iy. Beweisverfahren.
Art. 236.
Auf die Vernehmung des Angeklagten folgt die Vorführung der von dem Staatsan-
walt, und dann die Vorführung der von dem Angeklagten zu gebrauchenden Beweismitel.
Die Reihenfolge der einzelnen Beweismittel bestinmt der Vorsitzende.
Der Staatsanwalt und der Angeklagte können im Laufe der Haupwerhandlung Be-
weibmittel fallen lassen, wenn der Gegner und das Gericht zustimmen.
. Art. 237.
Jeugen und Sachverständige werden einzeln aus dem Zeugenzimmer hervorgerufen
und in Anwesenhett des Angrklagten abgehört.