Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

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Sie sind bei Strafe der Nichtigkeit einzeln vor ihrer Abhõrung in der Artt. 161u. 189 
angegebenen Weise zu verwarnen und zu vereiden; selbst wenn sie bereits in der Vorunter- 
suchung vereidet worden sind. Ausgenommen sind im Allgemeinen verpflichtete Sachver- 
ständige, bei welchen eine Eriunerung an ihren schon geleisteten Eid ausreichend ist. 
Die Abhörung geschieht durch den Vorsitzenden nach den Vorschriften, welche der Un- 
tersuchungsrichter in der Voruntersuchung zu befolgen hat. 
Zeugen, welche in ihren Angaben abweichen, kann der Vorsitende in ein Gegenverhör 
ziehen. 
Im Fall einer unzulassigen Venveigerung eines Zeugnssses oder Eides ist gegen den 
Ungehorsamen eine Strafe bis zu zwanzig Thalern oder sechs Wochen Gefängniß zu er- 
kennen. C# findet dagegen kein Rechtsmittel statt 
Zeugen und Sachverstänvige bleiben nach Ihrer Abhörung i im Sthungssaal anwesend, 
bis der Vorsitzende sie entläßt. 
Art. 238. 
Zeugen und Sachverständige, welche über die Person des Angeklagten ausgesagt haben, 
sind am Schluß ihres Verhörs ausdrücklich zu befragen, ob der anwesende Angeklagle der- 
jenige ist, von dem sie ausgesagt haben. 
Art. 239. 
Der Angeklagte ist nach jeder Abhörung eines Zeugen oder Sachverständigen zu be- 
fragen, ob er etwas und was er auf die eben vernommene Aussage des Zeugen oder Sach- 
verständigen zu entgegnen habe. 
Art. 240. 
Der Vorsihende ist befugt, den Angeklagten während der Abhörung eines Zeugen oder 
Mitangeklagten aus dem Sitzungssaal eunfernen zu lassen; er muß ihn aber bei seiner Wie- 
dereinführung bei Strafe der Nichtigkeit von dem in seiner Abwesenheit Ausgrsagten in 
Kenntniß setzen. Auch hat er die in dem vorigen Areikel georducte Befragung vorzunehmen. 
Art. 241. 
Der Staatsanwalt, der Angeklagte und dessen Vertheidiger, auch Privatbetheiligte, 
welche sich dem Strafverfahren angeschlossen haben, sind befugt, an den Angeklagten oder 
an Zeugen und Sachverstänvige, nach deren Vernehmung oder Abhörung, durch den Vor- 
sitenden Fragen zu stellen. Der lehtere hat dabei darauf zu sehen, daß mur zur Sache ge- 
hörige Fragen gestellt werden, und kann diesenigen, welche ihm unangemessen scheinen, zu- 
rückwessen. Wird gegen eine solche Zurückweisung Einspruch erhoben, so“ hat! das Gericht 
darüber zu entscheiden.
	        
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