Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 249 
Die Mitglieder des Gerichts haben die Befugniß zu unmittelbarer Fragstellung. 
Eintretenden Falls hat der Vorsihende die Zeugen über die thnen nach Art. 177 zu- 
stehende Befugniß zu belehren. 
Art. 242. 
Der Angeklagte, ebenso der Staakhamwalt, kann verlangen, nicht minder der Vorsigende 
von Amtäwegen anordnen, daß Zeugen nach ihrer Abhörung sich aus dem Gerichtssaal ent- 
femen, und wieder hereingeführt und allesn oder in Gegenwart anderer Zeugen nochmals 
vernommen werden. 
Art. 243. 
Weichen Zeugen oder Sachverständige von ihren Angaben in der Voruntersuchung ab, 
so kann der Vorsigende deren frühere Angaben aus drn Acten der Voruntersuchung vor- 
lesen lassen. 
Art. 244. 
Eine Vorlesung der Aussagen von Zeugen und Gutachten von Sachversländigen in 
der Voruntersuchung findet ferner statt, wenn das Verweisungserkenntniß schon darauf er- 
kannt hatte (Ar. 203), desgleichen in dem Art. 222 erwähmen Fall, und wenn als Beweis- 
mittel angegebene Zeugen und Sachversländige in der Zwischenzeit verslorben sind, ihr Auf- 
enthaltsort unbekanmt ist, oder ihrem Erscheinen nach dem Ermessen des Gerichts erhebliche 
Bindernisse ĩ für lüngere Zeini im Wege stehen. 
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zauprurkunden, lche für die Bed sind, müssen gleichfalls lese 
Nach jeder Vorlesung ist der e brfragen, was wr darauf zu bemerken * 
Art. 245. 
Im Lauf oder am Schluß der Haupwerhandlung laͤßt der Vorsihende die zur Beweis- 
führung dienenden Gegenstände dem Angeklagten vorlegen und fordert ihn auf, sich zu er- 
flären, ob er sie anerkenne. 
In gleicher Weise sind diese Gegenstände den Zeugen und Sachversländigen vorzulegen. 
Art. 240. 
Der Vorsitzende hat zur Vefbrderung° der e die Befugniß, Veweismiltel zu 
erheben. Er kann neue Zeugen und die und 
abhören, neue Gutachten herbeischaffen lassen, auch run dem Gercht Augenschein eimmehmen, 
oder hierzu ein Mitglied des Gerichts abordnen, welched sodann Bericht zu erstatten hat. 
Diese Beweiserhebungen sollen nur zur Aufklärung vienen und die neuen Zeugen und 
Sachverständigen nicht beridigt werden; ausgenommen wenn der Staathanwalt und der An- 
geklagte gemeinschafllich veren Beesdigung verlangen. 
Fürstll. Schw. Rurolst. Gesetzs. XI. 34
	        
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