Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

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Jedes Urtheil ist spätestens binnen acht Tagen nach seiner Verkündigung in eine besondere 
Urkunde zu bringen, und von allen bei der Fällung desselben anwesend gewesenen Mitgliedern 
des Gerichts zu unterzeichnen und den Akten einzuverleiben. 
VII. Protocollführung. 
Art. 262. 
Ueber die Hauplverhandlung ist ein Protocoll aufzunehmen, bei Strafe der Nichtigkeit. 
Dasselbe soll enthalten die Namen der anwesenden Mitglieder des Gerichte, des Staaks- 
anwalts, des Angeklagten und seines Pertheidigers, des Privatbetheiligten, der sich etwa dem 
Strafverfahren angeschlossen hat, der erschienenen Zeugen und Sachverständigen. 
Es soll den Verlauf der Hauptberhandlung im Allgemeinen erzählen, insbesondere das 
Vorlesen der Anklageschrift und des Verweisungserkenntnisses, das Abtreten der Zeugen und 
Sachverständigen, die Vernehmung des Angeklagten, das Vorführen der einzelnen Beweis- 
mittel, die Vereidung und Abhörung der Zeugen und Sachverständigen, die Vorlesung von 
Stücken aus den Abten der Voruntersuchung und von sonstigen Urkunden, das Gehör,des 
Angeklagten darüber, sodann daß der Staaksanwalt, sowie der ctwaige Privakbetheiligte, mit 
ihren Ausführungen und Anträgen, und der Verkheidiger und Angeklagte mit ihren Erwide- 
rungen hervorgetreten. « « » 
VdndcmSahaltdcrVer-schwangendeeAngeklagtemdechugcnundSachvckständis 
gen ist nur das Wesentliche kürzlich in das Protocoll aufzunehmen. 
Anträge der Vetheiligten und Entscheidungen des Vorsitzenden oder des Gerichts darüber 
während des Ganges der Hauptverhandlung, sowie der endliche Urtheilsspruch des Gerichts, 
dessen Verkündigung und die Velehrung des Angeklagten über das ihm zuständige Rechtsmittel 
sind in dem Protokoll zu bemerken. 
· Art. 263. 
Einer Vorlesung und Genchmigung des Protokolls in der öffentlichen Sitzung bedarf 
cs nichtz doch kann der Vorsitzende die Vorlesung einzelner Theile des Protokolls, sofern er 
es zu genauer Feststellung des wörtlichen Inhalts für angemessen crachtet, anordnen. 
Nach dem Schluß der öffentlichen Sitzung ist aber das Protokoll möglichst bald dem 
Gericht vorzulesen oder den Mitgliedern des Gerichts zur Durchsicht vorzulegen, und zum 
Zeichen der Genehmigung von dem Vorsichenden und dem Protoronführer zu unterzeichnen. 
Art. 264. 
Ueber die Berathung des Gerichts bei der Urtheilsfällung ist bei Strafe der Nichugkeit
	        
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