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Jedes Urtheil ist spätestens binnen acht Tagen nach seiner Verkündigung in eine besondere
Urkunde zu bringen, und von allen bei der Fällung desselben anwesend gewesenen Mitgliedern
des Gerichts zu unterzeichnen und den Akten einzuverleiben.
VII. Protocollführung.
Art. 262.
Ueber die Hauplverhandlung ist ein Protocoll aufzunehmen, bei Strafe der Nichtigkeit.
Dasselbe soll enthalten die Namen der anwesenden Mitglieder des Gerichte, des Staaks-
anwalts, des Angeklagten und seines Pertheidigers, des Privatbetheiligten, der sich etwa dem
Strafverfahren angeschlossen hat, der erschienenen Zeugen und Sachverständigen.
Es soll den Verlauf der Hauptberhandlung im Allgemeinen erzählen, insbesondere das
Vorlesen der Anklageschrift und des Verweisungserkenntnisses, das Abtreten der Zeugen und
Sachverständigen, die Vernehmung des Angeklagten, das Vorführen der einzelnen Beweis-
mittel, die Vereidung und Abhörung der Zeugen und Sachverständigen, die Vorlesung von
Stücken aus den Abten der Voruntersuchung und von sonstigen Urkunden, das Gehör,des
Angeklagten darüber, sodann daß der Staaksanwalt, sowie der ctwaige Privakbetheiligte, mit
ihren Ausführungen und Anträgen, und der Verkheidiger und Angeklagte mit ihren Erwide-
rungen hervorgetreten. « « »
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gen ist nur das Wesentliche kürzlich in das Protocoll aufzunehmen.
Anträge der Vetheiligten und Entscheidungen des Vorsitzenden oder des Gerichts darüber
während des Ganges der Hauptverhandlung, sowie der endliche Urtheilsspruch des Gerichts,
dessen Verkündigung und die Velehrung des Angeklagten über das ihm zuständige Rechtsmittel
sind in dem Protokoll zu bemerken.
· Art. 263.
Einer Vorlesung und Genchmigung des Protokolls in der öffentlichen Sitzung bedarf
cs nichtz doch kann der Vorsitzende die Vorlesung einzelner Theile des Protokolls, sofern er
es zu genauer Feststellung des wörtlichen Inhalts für angemessen crachtet, anordnen.
Nach dem Schluß der öffentlichen Sitzung ist aber das Protokoll möglichst bald dem
Gericht vorzulesen oder den Mitgliedern des Gerichts zur Durchsicht vorzulegen, und zum
Zeichen der Genehmigung von dem Vorsichenden und dem Protoronführer zu unterzeichnen.
Art. 264.
Ueber die Berathung des Gerichts bei der Urtheilsfällung ist bei Strafe der Nichugkeit