Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

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stimmte Zahl von Geschwornen ohne Augabe von Gründen abzulehnen. Je nachdem sechs 
unddreißig, vierunddreißig, zweiunddreißig oder dreißig Geschworne vorhanden sind, hat jeder 
Theil das Recht, zwlf, eilf, zehn oder neun Geschworne abzulehnen. Bek fünfunddrelßig, 
drefunddreißig und esnunddreißig Geschwornen hat der Angeklagte das Recht, einen Geschwor- 
nen mehr abzulehnen, als der Staatsanwalt. 
Das Recht der Ablehnung muß nach Verlesung des Namens des Ausgeloosten, bevor 
ein fernerer Name aus der Urne gezogen ist, durch die Bemerkung „abgelehnt“ ausgeübt 
werden. , 
WirdeinGeschwontkrvoubeimehelleIIabgelehnt,sogilteralghlosvondkm 
Staatsanwalt abgelehnt. 
Privatbrtheiligte, welche sich dem Strafverfahren angeschlossen haben, lehnen gemein- 
schaftlich mit dem Staatsanwalt, Mitangeklagte gemeinschaftlich miteinander ab, ohne daß 
die Zahl der Ablehnungen vermehrt werden darf. 
Die gemeinschaftliche Ablehnung geschieht nach Uebereinkommen; außerdem entscheidet 
daß Loos, in welcher Reihenfolge die gemeinschafrlich Betheiligten abwechseln. Der von 
einem derfelben Abgelehnte gilt auch rücksichtlich der anderen Betheiligten für abgelehnt. 
Wird eine Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten geführt (Art. 219), so 
hat an dessen Stelle sein Vertheidiger das Recht ver Ablehnung. 
Sobald die Namen von zwölf nicht abgelehnten Geschwornen ausgezogen und verlesen 
sind, ist die Geschwomenbank durch diese zwolf gchint, vor wolcher die Hauptverhandlung 
der einzelnen vorliegenden Sache vorzunehmen ist. 
Die zwölf Geschwornen nehmen in der Nershenfolge, iu der ihre Namen aus der Ume 
gezogen wurden, ihre Plätze ein. 
Alle anderen, unfähigen, abgelehnten und nicht ausgeloosten Geschwornen werden von 
vem Präsidenten entlassen, nach Befinden mit der Bemerkung, daß und zu welcher Zekt sie 
sich zum Zweck der Bildung ver Geschwomenbank in einer anderen Sache wieder einzu- 
finden haben. 
Art. 280. 
Nimmt eine Hauptverhandlung voraussichtlich einen längeren Zeitraum in Anspruch, 
so sind statt zwölf Geschwornen, deren vierzehn auszuloosen, von woelchen die ersten zwölf 
Hauptgeschwome und die letzten zwel Ersahgeschwome sind. Das Recht der Ablehnung 
vermindert sich in diesem Fall verhältnißmäßig. 
Die beiben Ersatzgeschwornen treten nach der Reihe ihrer Ausloosung an die Stelle 
von Hauptgeschwornen, welche eiwa verhindert werden, der Hauptverhandlung fortwaͤhrend
	        
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