Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. e6i 
Art. 287. 
Die an die Geschwornen zu richtenden Fragen sind so zu stellen, daß sie sich mit Ja 
oder Nein beantworten lassen. 
Die Hauptfrage beginnt mit den Worten: Ist der Angeklagte schuldig, und muß die 
thatsächlichen Beslandtheile des Verbrechens, welches Gegenstand der Anklage ist, enthalten. 
Ist eventuell ein geringeres Verbrechen Gegenstand der Anflage, oder liegt einer der 
Art. 250 gedachten Fälle vor, so sind entsprechende weitere Fragen zu stellen. Eben dies 
gilt in dem Art. 255 gedachten Fall, wenn der Staaksanwalt und der Angeklagte über die 
Aburtheilung einer anderen That ober eines anderen Verbrechens übereinstimmen, als in 
dem Verweisungserkenniniß enthalten ist. 
Es ist verslattet, wenn mehrere Umstaͤnde bei einem Verbrechen zusammentreffen, auf 
einzelne Umstände besondere Fragen zu stellen. Auch kann die Frage über die That an sich, 
und darüber, ob die That von der Eigenschaft sei, welche das Gesetz zum Begriff des Ver- 
brechens erfordert, getrennt werden. 
Auf Thatsachen, welche die Verhängung einer Strafe ausschliesten, oder eine Milderung 
der Strafe unter den gesetzlichen Strafsaz herab begründen, sind geeigneten Falls besondere 
Fragen zu stellen. 
Ueber thatsächliche Verhältnisse, welche für die Strafzumessung innerhalb des gesetz- 
lichen Strafsatzes von Bedeutung sind, ingleichen über die Voraussetungen des Rückfalls, 
werden keine Fragen an die Geschwornen gerichtet; si se stehen zur ausschlieslichen Erwägung 
des Gerichtshofs. 
Art. 288. 
Die niedergeschriebenen Fragen werden von dem Präsidenten den Geschwornen über- 
geben, und berselbe erinnert vie Geschwornen an die ihnen und insbesondere deren Obmann 
(Art. 289) obliegenden Pflichten. 
Die Geschwornen ziehen sich hierauf mit den Fragen in ihr Berathungszimmer zurück. 
Es werden ihnen die in der Sache vorgebrachten Bewassstücke, ingleichen die Anklageschuit 
und das Verweisungserkenntniß mitgegeben. 
Der Angeklagte wird einstweilen abgeführt, oder wenn er nicht verhaftet war, in das 
Zeugenzimmer enllassen. 
V. Berathung und Abstimmung der Geschwornen. 
Art. 289. 
Die Berathung der Geschwornen leitet ein von ihnen aus ihrer Mitte zu wählender
	        
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