Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

264 1850. 
unmittelbar nach jeder die den Fragen beigeschriebenen Aussprüche der Geschwornen bei; 
unter Strafe der Nichtigkeit. 
Nach dieser Verlesung kann kelner der Geschwornen eine neue Verathung verlangen. 
Die Aussprüche der Geschwornen werden von dem Obmann unterzeichnet, dem Prä- 
slbenten übergeben, und auch von viesem und dem Gerichtsschreiber unterzeichnet. 
Art. 294. 
Findet der Gerichtöhof einen Ausspruch der Geschwomen undeutlich, unvollständig oder 
sich widersprechend, so hat er die Geschwornen zu einer anderweiten Berathung zu veranlassen. 
Hat sich der Gerichtöhof, um hierüber zu beschließen, in sein Verathungszimmer bege- 
ben, so sind gleschzeitig die Geschwornen in ihr Berathungszunmer zu verweisen, bis der Ge- 
richkshof wieder in den Gerichtssaal eingetreten ist. 
Das Ergebniß der anderweiten Berathung der Geschwornen ist, wie Art. 293 geordnet 
ist, vorzulesen und zu unterzeichnen. 
Art. 295. 
Haben die Geschwornen den Angeklagten der That für schuldig erflärt, der Gerichtshof 
ist aber einstimmig der Meinung, da sich dieselben, abgesehen von blos erschwerenden Um- 
ständen, rücksichtlich der That überhaupt bei ihrem Ausspruch geirrt haben, so erkennt er, 
daß vie Entscheidung auszusetzen und die Sache vor ein andereS Geschwornengericht zu ver- 
weisen sei. Ein solches Erkenmtmiß erfolgt von Amtswegen und kann von den Parteien 
nicht beantragt werden. 
Die ausgesprochene Verweisung soll sich nicht auf elwaige Mitangeklagte ersirecken, 
bei welchen der Gerichtöhof keinen Irrthum der Geschwornen annimmt. 
" Die Acten sind im Fall der Verweisung dem Appellationsgericht zur Einleitung des 
Welteren mitzurheilen. Das andere Geschwornengericht darf nur mit Geschwomnen besetzt 
sein, welche an dem ersten Geschwornengericht nicht Theil genommen haben. Beidem Aus- 
spruch ves zweiten Geschwornengerichtö hat es sein Vewenben, und eine weitere Verwelssung 
icht statt. 
findet nicht An. 200. 
Demnächst wird der nach Art. 288 einstweilen abgeführte Angeklagte wieder vorgefuͤhrt 
und ihm der Ausspruth der Geschwornen (Artk. 29 3, 29.4), over das nach Art. 295 gefällte 
Erkenntniß des Gerichtshofs vurch Vorlesen bekannt gemacht; bei Strafe der Nichtigkest. 
Art. 297. 
Haben die Geschwomen auögesprochen, daß der Angeklagte nicht schuldig sei, so ver- 
kündigt der Präsident sofort, daß der Angeklagte von der Anklage freigesprochen werde.
	        
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