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7. wenn auf eine andere Strafart, als das anzunwendende Strafgesetz bestinimt, oder
auf ein Strafmaß unter oder übrr dem gesetzlichen Maß erkannt worden sst.
8. wenn wider die Vorschrift im Art. 255 ein verurtheilendes Erkenntniß erthellt, oder
un anderen als den Art. 25. nachgelassenen Fällen auf ein anderes Verbrechen, oder
wider eine von dem Oberappellationsgericht früher gegebene Cutscheidung (Ar.212)
erkannt worden sst.
9. bei dem Geschwornengerscht, wenn das Urtheil des Gerichtshofs von den Aussprüchen
der Geschwommen abweicht, ausgenommen den im Art. 295 erwähnten Fall.
II. Nichtigkeltsbeschwerde gegen Endurtheile der Ge-
schwornengerichte.
Art. 307.
Endurtheile bei elnem Geschwornengericht können bloc wegen Nichtigkesten (Art. 300)
vurch eine an das Oberappellationsgericht gehende Nschtigkeitsbeschwerde angefochten werden.
Dieses Rechtsmittel kann nur der Angeklagte oder der Oberstaatsanwalt, ein jeder,
soweit ihn die vorige Enkscheidung berührt, ergreifen. Es ist bel dem Appellatsonsgericht
einzuwenden, innerhalb zehntägiger Nothfrist vom Tag der Eröffnung des vorigen Unhesss
an, und mit bestimmter Anführung der einzelnen Nichtigkeltsgründe. Die Ginwendung ge-
schiehtmündlich zu Protocoll over schriftlich; im letzteren Fall st ein Duplicat beizusügen.
Istdas vorige Urtheil gegen einen abwesenden Angeklagten gefällt worden, so ist dem-
selben das Urtheil bei seiner Rückkehr oder Wiedererlangung mit Belehrung über das zu.
ständige Rechtsmittel zu cröffnen, und die Nothfrist läuft ihm erst vom Tag dieser Cröff-
mung an.
Bei Verbrechen, wo ein Prwatanfläger aufgetreten sst, hat dieser in Bezlehung auf die
Ncchtigkeltsbeschwerde alle Rechte des Oberstaatbanwalts.
Art. 308.
Gegen Versäumnisse an der Nothfrist kann aus erheblichen Entschuldigungsgründen
Wiedereinsetzung Inden vorigen Stand gesucht werden innerhalb dreißig Tagen vom Ablauf
der Nothfrist an. Der Nachsuchende muß innerhalb dieser Frist zugleich den Eneschuldt-
gtungsgrunt bescheinigen, oder doch Bescheinigungsmittel anzeigen. Das Nachsuchen und
das Erheben der Bescheinigungsmittel geschieht bei dem Appellationsgericht, bei welchem die
Nichulgkestsbeschwerde einzuwenden ist, und die letztere selbst muß gleich bei dem Nachsuchen
um Wiedereinsehung in den vorigen Stand mit angebracht werden. Die Erhebung von
Bescheinigungemttteln kann das Appellationsgericht durch Untergerichte vorehmen lassen.