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Beiden Theilen ist bis zum achten Tag vor dem anberaumten Gerichlötag die Einsicht
der Acten auf Anmelden zu verstatten.
6 Art. 312.
Die Verhandlung der Sache in dem angesetzten ] nß vor dem Oberappellatsons=
gericht ist dffemtlich nach den Beslimmungen in Art. 227—
Ein von dem Präsiventen des Gerichts dazu bcnunus — desselben haͤlt einen
Vorirag aus den Acten, welcher den bisherigen Verlaufder Sache, soweit er nach Maßgabe der
aufgestellten Nlchtigkeitsbeschwerden erheblsch ist, die Förmlichkeiten des Rechtmittels, die
Beschwerven und die sich hieraus ergebenden Strestpuncte umfassen soll, ohne eine Ansicht
über die zu ertheilende Entschesdung zu duhern.
Darauf erhält der Beschwerdeführer und sodann dessen Gegner, sofern sie erschienen
sind, das Wort.
Das Grricht zieht sich demnächst in das Berathungszimmer zurück. Bis zu diesem
Zeitpunc ist jeder Partei die Zurücknahme ihres Rechtomimels verstattet, welchenfalls sie die
dadurch veranlaßten Kosten zu übernehmen hat.
Art. 313
Das Oberappellationsgerscht fällt die Enschedung nach Stimmenmehrheit mit Be-
obachtung der näheren Verordnungen in Art. 253.
Findet es die Nichtigkeitsbeschwerde begründet, so hebt es das vorige Urtheil auf und
erkennt rücksichtlich der Art. 300 aufgezählten Nichtigkeitsgründe:
zu 1 auf nochmalige Hanpwerhandlung und Emscheidung durch das Geschwornengericht
desselben oder eines anderen. Geschwornenbezirks;
zu 2, daß der Angeklagte von der erhobenen Anklage freizusprechen sei;
zu 3 und 4 wie zu 1;
zu 5, wenn die That für ein Verbrechen gehalten wurde, während sle kelnes ist, wie zu
2, und wenn die That für kein Verbrechen gehalten wurde, während sie nach den
Strafgese-en ein solches ist, wie zu 1;
zu 6, 7, 8 und 9 wie zu 1.
Die von dem Oberappellationögericht gegebene Entscheldung ist für die in der Sache
anderwelt entscheidenden Gerichte, Kreisgerichte, das Appellatsonsgericht, oder Gerichtshöfe
bei dem Geschwornengericht, maßgebend.
Art. 314.
Das Urtheil des Oberappellationsgerichts ist, nachdem sich dasselbe in den Gerichiaseal
zurückverfügt hat, mit den Entschesdungsgründen mündlich zu verkündigen.