Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

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Beiden Theilen ist bis zum achten Tag vor dem anberaumten Gerichlötag die Einsicht 
der Acten auf Anmelden zu verstatten. 
6 Art. 312. 
Die Verhandlung der Sache in dem angesetzten ] nß vor dem Oberappellatsons= 
gericht ist dffemtlich nach den Beslimmungen in Art. 227— 
Ein von dem Präsiventen des Gerichts dazu bcnunus — desselben haͤlt einen 
Vorirag aus den Acten, welcher den bisherigen Verlaufder Sache, soweit er nach Maßgabe der 
aufgestellten Nlchtigkeitsbeschwerden erheblsch ist, die Förmlichkeiten des Rechtmittels, die 
Beschwerven und die sich hieraus ergebenden Strestpuncte umfassen soll, ohne eine Ansicht 
über die zu ertheilende Entschesdung zu duhern. 
Darauf erhält der Beschwerdeführer und sodann dessen Gegner, sofern sie erschienen 
sind, das Wort. 
Das Grricht zieht sich demnächst in das Berathungszimmer zurück. Bis zu diesem 
Zeitpunc ist jeder Partei die Zurücknahme ihres Rechtomimels verstattet, welchenfalls sie die 
dadurch veranlaßten Kosten zu übernehmen hat. 
Art. 313 
Das Oberappellationsgerscht fällt die Enschedung nach Stimmenmehrheit mit Be- 
obachtung der näheren Verordnungen in Art. 253. 
Findet es die Nichtigkeitsbeschwerde begründet, so hebt es das vorige Urtheil auf und 
erkennt rücksichtlich der Art. 300 aufgezählten Nichtigkeitsgründe: 
zu 1 auf nochmalige Hanpwerhandlung und Emscheidung durch das Geschwornengericht 
desselben oder eines anderen. Geschwornenbezirks; 
zu 2, daß der Angeklagte von der erhobenen Anklage freizusprechen sei; 
zu 3 und 4 wie zu 1; 
zu 5, wenn die That für ein Verbrechen gehalten wurde, während sle kelnes ist, wie zu 
2, und wenn die That für kein Verbrechen gehalten wurde, während sie nach den 
Strafgese-en ein solches ist, wie zu 1; 
zu 6, 7, 8 und 9 wie zu 1. 
Die von dem Oberappellationögericht gegebene Entscheldung ist für die in der Sache 
anderwelt entscheidenden Gerichte, Kreisgerichte, das Appellatsonsgericht, oder Gerichtshöfe 
bei dem Geschwornengericht, maßgebend. 
Art. 314. 
Das Urtheil des Oberappellationsgerichts ist, nachdem sich dasselbe in den Gerichiaseal 
zurückverfügt hat, mit den Entschesdungsgründen mündlich zu verkündigen.
	        
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