Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

272 1850. 
von dem Angeklagten oder von dem Staaksanwalt in irgend einer, die privalrechtlichen An- 
sprüche vielleicht auch nicht berührenden Beziehung, appellirt worden ist. Die Einwendung 
einer solchen Nebenappellation schließt jede weitere Betrelung des Eivilwegs aus. 
Wendet der Privatbetheiligte keine Nebenappellation ein, so kann er gleschfalls auf 
dem Cidilweg keine weiteren Ansprüche geltend machen; es sei denn, daß er innerhalb der 
für vie Nebenappellation geltenden Nothfrist sich dlese Geltendmachung besonders vorhe- 
halten hat. 
Kanner in Ermangelung eines Hauptrechtämiltels nicht appelliren, so steht ihm frei, 
seine Ansprüche, ungrachtet der in dem Smafverfahren vorliegenden Entscheidung, noch auf 
dem Givflweg zu verfolgen. 
Die Erhebung einer Civilflage entzieht die Befugniß, auf die im Strasverfahren vor- 
liegende Enischeidung zurückzugehen, indem die letztere nunmehr als nicht erheilt anzu- 
sehen ist. 
Art. 320. 
Die Appellationen sind bei dem Kreisgericht mündlich zu Protocoll zu geben oder 
schriftlich einzuwenden, welchenfalls ein Duplirat belzufügen ist. Aichtigkeitsgründe müssen 
einzeln beslimmt angegeben werden; auch andere beschwerende Puncte sollen deutlich be- 
zeichnet, jeboch eine allgemein eingewendete Appellation angesehen werben, alö sei sie gegen 
alle einzelnen. Theile des Urtheils, welche gegen den Appellanten gehen, gerichtet. 
Dem Angeklagten und dem Staatßanwalt lauft zur Eiuwendung eine zehmtägige Noth- 
frist nach den näheren Bestimmungen in Art. 307. War der Angeklagte wegen des ihm 
zustehenden Rechtömittels nicht belehrt worden, wo dies nach Art. 200 erforderlich war, so 
läuft die Nothfrist erst vom Tag der nachgeholten Belehrung an. Auch gilt hier Wieder- 
einsetzung in den vorigen Stand mit analogischer Anwendung der Vorschriften in Art. 308. 
Die. Entscheidung über die nachgesuchte Wiebereinsetzung ist dem Appellatlonsgericht zu 
überlassen. 
Ein Privatbetheiligter, welcher sich nach Art. 319 einem Hauptrechtsmittel anschlleßen 
nilll, muß virs binnen einer zehntägigen Nothfrist von dem Tag an thun, an welchem er von 
der Einwendung eines Hauptrechtsmittels Kennmmiß erlangt hat. 
Art. 321. . 
Die eingewendeten Appellationen haben aufschiebende Wirkung. 
Hatte das Endurtheil des Kreisgerichts einen verhafteten Angeflagten freigesprochen, 
so soll vie Entlassung vesselben aus der Haft wegen einer von dem Staatsanwalt eingewen- 
deten Appellation nur dann aufgeschoben sein, wenn der lehtere sogleich bef Bekanntmachung
	        
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