Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 273 
veõ Urtheils die Formwauer der Haft beantragt und die Ginwendung der Appellation zugleich 
wenigstens vorläufig angczeigt hat. 
Art. 322. 
Der Angeflagte und der Staaksanwalt haben als Appellanten die Befugniß, eine Aus- 
führung ihrer Appellation bei dem Kreisgericht zu übergeben und ctwaige neuaufgefundene 
Bewelsmittel anzuzeigen. Sofern dies nicht schon bei Einwendung der Appellakson ge- 
schehen ist, läuft ihnen hierzu eine zweite zehntägige Frist von Zeit der ersten Fruist für die 
Einwendung an gerechnet, welche den Umständen noch auf Antrag einmal verlängert wer- 
den kann. 
Dem Angeklagten ist hierzu, sowie zur weiteren Besorgung der Sache, wenn er mit 
keinem Vertheddiger versehen ist, auf Verlangen ein solcher zu bestellen. 
Art. 323. 
Die Einwendung der Appellation, auch vie sich anschließende Appellaklon elnes Pri- 
vatbetheiligten, ingleschen die etwa übergebene Ausführung (Art. 322) sind dem Gegner 
mitzutheilen. Von einer Hauptappellation ist auch jedenfalls der ctwaige Privatbekhelligte 
kürglich in Kenntniß zu setzen, damit er sich wegen Auschließung mit einer Nebenappellatson 
erklären könne. 6 
Bek der Mittheilung ist dem Gegner zu eröffnen, daß er binnen zehn Tagen eine Gegen. 
ausführung übergeben könne und etwaige neue Beweismittel anzuzeigen habe. 
Art. 324. . 
Der Staatsanwal berichtet sodann an den Oberstaatsanwalt, damit dieser die Sache 
weiter verhandle, und das Kreisgericht sendet dir Acten an das Appellationsgericht ein, wel- 
ches eine versäumte oder nicht gehörig eingewendete Appellation ohne Weiteres sofort vor- 
wirft, auch, wenn nach Maßgabe der Appellationsbeschwerden nur über Kosten und Eibil- 
ansprüche zu entscheiden (st, ein Erkenntniß in nicht öffemtlicher Sitzung fällen kann, außer- 
dem aber einen Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung ansegt. 
Art. 325. 
Zu dem Gerichtstag werden sämmtliche bei dem Rechtemlttel Betheiligte, ingleschen, 
wenn neue Beweismittel angezeigt worden sind, und vas Appellationsgericht dieselben ulcht 
für offenbar unerheblich erachtet, die angegebenen Zeugen oder Sachverständigen der- 
gestalt vorgrladen, daß ihnen die Ladungen wenigstens acht Tage vor dem Gerichtstag ein- 
gehändigt werden, und es ist wegen Beischaffung etwa sonstiger Bewessmisttel die geelgnete 
Sorge zu tragen. Das Appellationsgerscht kann auch von Amtswegen dir nochmalige Vor- 
Fürstl. Schw. Orolst. Gesetzs. Xl.
	        
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