Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

274 1850. 
führung solcher Beweismittel anordnen, welche bereits in der Hauptverhandlung Debraucht 
worden sind. 
Der Angeklagte sollnur dann personlich geladen oder, wenner verhaftet ist, vorgeführ wer- 
den, wenn das Appellationsgericht es für angemessen erachtet, oder der Angeklagle es aus- 
drücklich verlangt. Außerdem wird dessen Vertheidiger, oder der Angeklagte, um durch 
einen Verhhefdiger zu erscheinen, geladen. 
Für die Staatsanwaltschaft wird stets der Oberstaatsanwalt geladen. 
Diesämmtlichen bei dem Rechtömittel Betheiligten werden unter dem Präjudiz geladen, 
daß im Fall des Nichterscheinens nichtsdestowen#ger werde verhandelt und erkannt werden. 
Die Ladungen der Zeugen und Sachverständigen ergehen, wie Art. 216 georbnuet sst. 
Erscheinen sie nicht, so finden die Vorschriften in Artt. 222— 226 analoge Anwendung. 
Den bel dem Rechtomittel Betheiligten ist die Einsicht der Acten bis zum achten Tag 
vor dem anberaumten Gerichtstag auf Ansuchen zu gestatten. 
Art. 326. 
Die Verhandlung vor dem Appellatlongericht ist öffentlich nach den Vorschriften In 
Artt. 227—2292 
Sofern keine Beweihmittel zu erheben sind, beginnt die Verhandlung mit einem durch 
ein Mitglied des Appellationsgerichts zu haltenden Vortrag aus den Acten, wolcher den bis- 
herigen Verlauf der Sache, sowest er nach Maßgabe der Appellationöbeschwerden erheblich 
Ist, die Formlichkeiten des Rechtömittels, die Beschwerden und die sich daraus ergebenden 
Streilpuncte umfassen, jedoch keine Ansicht über die zuerthetlende Entscheidung enthalten soll. 
Darauf wird der Appellant und sodann dessen Gegner gehört. 
Art. 327. 
Sind Beweismittel zu erheben, so sind die für die Hauptverhandlung vor den Kreis- 
gerichten gegebenen Vorschriften analogisch anzuwenden, mit der Modification, daß nach den 
einlestenden Handlungen in Artt. 233 und 234, soweit sie hier Plat greifen, zuvörderst der 
in dem vorigen Artikel gedachte Vortrag eines Mitglieds des Appellationsgerichts zu halten 
Iist, sodann die Erhebung der Beweismittel, wie in der Hauptverhandlung vor den Kreis- 
gerichten, folgt, und endlich das Gehör der Parteien, wie in dem vorigen Artifel bestimmt 
ist, den Beschluß macht. 
Hierauf begibt sich das Mpyellattonsgercct #ur Beschlußfassung in sein Berathungs- 
zimmer.
	        
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