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sprochen, so kann der Staaksanwalt oder Privakankläger eine Wsederaufnahme der Unter-
suchung nur dann beantragen:
4. wenn die Freisprechung durch Fälschung, falsches Zeugniß, Beslechung oder burch ein
sonstiges Verbrechen des Angeklagten oder einer dritten Person herbelgeführt wurde,
und hierüber bereits ein gerichtliches Strafurtheil vorliegt.
2. wenn der Freigesprochene später gerichtlich oder außergerichtlich ein Geständniß des
Verbrechens abgelegt hat.
3. wenn spaͤter andere Personen wegen desselben Verbrechens vtrurtheilt worden sind, und
sich bel dirser Gelegenheit Beweibmittel ergeben haben, welche die Urberführung des
Freigesprochenen als Mitschuldigen zu begründen geeignet sind.
» Art. 337.
Auch wenn der Angeklagte in dem Cndurtheil verurthellt wurde, kann der Staatsan-
walt Wiederaufnahme der Untersuchung in den Art. 336 aufgeführten Fällen beantragen,
vorausgeseht, daß zu 1 in dem fraglichen Verbrechen vie Veranlassung zu einem millveren
Strafurtheil lag, over zu 2 und 3 aus dem Geständniß oder den Beweihmitteln sich ergibt,
daß das Werbrechen härter zu bestrafen war, als in dem Cnvurtheil geschehen ist.
CE soll jedoch in allen diesen Fällen die Wiederaufnahme der Untersuchung nicht statt-
finden, wenn es sich nur um Auswahl einer höheren Strafe innerhalb verselben gesehlichen
Strafgrenzen handeln würde, und sie soll daher nur eintreten, wenn die Folge der Wieder-
aufnahme eine Beurtheilung nach einer anderen und härteren Strafbestimmung sein wird.
Art. 338.
Ein verurtheilter Angeklagter fann, selbst nach vollzogener Strafc, Wiederaufhahme
der Untersuchung verlangen:
1. wenn er darthut, daß Urkunden, welche gegen ihn vorgebracht und berücksichiigt wur-
den, falsch oder verfälscht, over daß Sachversländige oder Zeugen, die zu seinem Nach-
theil aussagten, mesneidig, oder daß einer oder mehrere derselben, oder ein Mitglied
des Gerlschts bestochen gewesen sind, oder
2. wenn er neue Beweismittel vorbringt, welche allein oder in Verbindung mitt früher er-
hobenen Beweisen geeignet sind, seine Freisprechung herbeizuführen, oder seine That
als ein nach einer anderen und gelinderen Strafbestimmung zu beurtheilendes Ver-
brechen darzustellen.
Art. 339.
Unter den Voraussetzungen in dem vorigen Artikel koͤnnen auch nach dem Tod des An-
geklagten dessen Erben, Chegatte, Verwandte und Verschwägerte in aufstelgender oder ab-