1850. 279
Sechzehntes Capitel.
Von dem Verfahren vor dem Einzelrichter.
Art. 343.
*!•i'** den vor die Einzerichter gehörigen Uebertretungen, welche einer Untersuchung und
gen unterlirgen, tritt die Staatsanwaltschaft zwar in derselben Welsse,
wie bei anderen *8 in Wiclsamteit, es können und sollen jedoch Polizeibeamte,
Verwaltungs= und Gemeinbebeamte und Forslbeamte, innerhalb ihres Wirkungskreises, an
der Stelle des Staaksanwalts die Rechtsverfolgung vor dem Einzelrichter übernehmen. Sie
sind dabei, soweit ihrien nicht durch besondere Inslructionen eine selbstständigere Stellung
angewiesen wird, dem Staatsanwalt untergeordnet, haben dessen Weisungen zu befolgen,
und derselbe kann auch an ihrer Stelle sich der Rechtsverfolgung unterziehen.
Bel Uebertretungen, welche nur auf Ankrag eines Bethriligten unteisucht und bestraft
werden, ist die Mitwirkung des Staaksanwalts gänzlich auögeschlossen. Dieselben können
mu durch den Betheiligten, als Privatankläger, verfolgt werden, welcher dabel dieselben Be-
fugnisse hat, wie der Staatsanwalt.
Ist bel einem Polizeivergehen jemand beschädigt worden, so steht ihm frei, wenn die
Staatanwaltschaft oder die Polizei die Verfolgung des Vergehens verweigert, dasselbe mit
allen Befugnissen eines Privatanklägers selbst zu verfolgen.
Art. 344.
Hält der Einzelrichter dafür, daß er nicht zustänbig sei, so hat er dirs dem Staatsan=
walt oder dem Privatankläger bekannt zu machen und diesen die weltere Fortstellung der
Sache vor dem zuständigen Gericht zu überlassen.
Gelangt vie Sache nunmehr an das Kreisgericht und dieses verweist die Sache wieder
an den Einzelrichter zurück, so kann der letztere dieselbe nicht weiter wegen Unzuständigkett
von sich abweisen.
s Art. 345.
Das Verfahren vor dem Einzelrichter ist ein abgekürztes, dergeskalt, daß die Vorumter=
suchung mit der Hauptverhandlung verbunden wird. Einer Anklageschrift und Versetzung
in den Anklagestand bedarf es nicht. Statt der ersteren ist rin allgemeiner Antrag auf ge-
setzliche Bestrafung genügend.
Es hängt von dem Ermessen des EinzelrichterS ab, ob er sofort, oder erst nach welteren
Untersuchungsschritten in einer Voruntersuchung, einen Tag zur Hauptverhandlung an-
setzen will.