Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 279 
Sechzehntes Capitel. 
Von dem Verfahren vor dem Einzelrichter. 
Art. 343. 
*!•i'** den vor die Einzerichter gehörigen Uebertretungen, welche einer Untersuchung und 
gen unterlirgen, tritt die Staatsanwaltschaft zwar in derselben Welsse, 
wie bei anderen *8 in Wiclsamteit, es können und sollen jedoch Polizeibeamte, 
Verwaltungs= und Gemeinbebeamte und Forslbeamte, innerhalb ihres Wirkungskreises, an 
der Stelle des Staaksanwalts die Rechtsverfolgung vor dem Einzelrichter übernehmen. Sie 
sind dabei, soweit ihrien nicht durch besondere Inslructionen eine selbstständigere Stellung 
angewiesen wird, dem Staatsanwalt untergeordnet, haben dessen Weisungen zu befolgen, 
und derselbe kann auch an ihrer Stelle sich der Rechtsverfolgung unterziehen. 
Bel Uebertretungen, welche nur auf Ankrag eines Bethriligten unteisucht und bestraft 
werden, ist die Mitwirkung des Staaksanwalts gänzlich auögeschlossen. Dieselben können 
mu durch den Betheiligten, als Privatankläger, verfolgt werden, welcher dabel dieselben Be- 
fugnisse hat, wie der Staatsanwalt. 
Ist bel einem Polizeivergehen jemand beschädigt worden, so steht ihm frei, wenn die 
Staatanwaltschaft oder die Polizei die Verfolgung des Vergehens verweigert, dasselbe mit 
allen Befugnissen eines Privatanklägers selbst zu verfolgen. 
Art. 344. 
Hält der Einzelrichter dafür, daß er nicht zustänbig sei, so hat er dirs dem Staatsan= 
walt oder dem Privatankläger bekannt zu machen und diesen die weltere Fortstellung der 
Sache vor dem zuständigen Gericht zu überlassen. 
Gelangt vie Sache nunmehr an das Kreisgericht und dieses verweist die Sache wieder 
an den Einzelrichter zurück, so kann der letztere dieselbe nicht weiter wegen Unzuständigkett 
von sich abweisen. 
  
s Art. 345. 
Das Verfahren vor dem Einzelrichter ist ein abgekürztes, dergeskalt, daß die Vorumter= 
suchung mit der Hauptverhandlung verbunden wird. Einer Anklageschrift und Versetzung 
in den Anklagestand bedarf es nicht. Statt der ersteren ist rin allgemeiner Antrag auf ge- 
setzliche Bestrafung genügend. 
Es hängt von dem Ermessen des EinzelrichterS ab, ob er sofort, oder erst nach welteren 
Untersuchungsschritten in einer Voruntersuchung, einen Tag zur Hauptverhandlung an- 
setzen will.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.