Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

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1850. 
Im Allgemeinen hat er die Vorschriften zu brobachten, welche der Untersuchungsrichter 
bei den Kreisgerichten zu beobachten hat. Recurse gegen seine Verfügungen finden nach 
Analogie der Vorschriften in Art. 100 jevoch nur an das Kreiögericht statt. 
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Art. 346. 
Bei folgenden einzelnen Handlungen gelten besondere Vorschriften: 
Vorläufige Fesinehmung des Angeschuldigten zum Behuf der Vorführung fündet nur 
in den Art. 108. Nr. 1 und 2 gedachten Fällen, und bei Polizeivergehen nur in den 
Fällen Nr.1 statt. 
Steckbriefe (Art. 114) sind unzulässig. 
Bei Uebertretungen, welche allein oder wahlweise mit Gelbstrafe bedroht sind, kann 
der Angeschulvigte bei Strafe des Eingeständnisses, unter Androhung der für den 
Fall res Ungehorsams eintretenden Strase, vorgeladen werden, auf welche letztere 
im Fall des Ungehorsams zu erkennen ist. Die Ladung soll schriftlich erlassen wer- 
den, eine Frist von mindeslens acht Tagen enthalten, und die Vorschrift des Art.226 
hier analogisch Anwendung finden. 
Untersuchungshaft kann nur in den Fällen des Art. 131, No.3 verhängt werden. 
Durchsuchung von Papieren dritter Personen (Art. 140) und Beschlagnahme und 
Eröfsnung von Briefen (Artt. 152 f.) finden nicht statt. 
Sind Sachverständige abzuhdren, so genügt die Abhdrung eines einzigen; auch wer- 
den Sachverständige nur mittelst Handschlags an Eddrsstatt verwflichtet. 
. Zeugen werden vereidet; ausgenommen bei Polizeivergehen, sofern dabei der Richter 
nach seinem Ermessen einen bloßen Handschlag an Eddesstatt für genügend erachtet. 
Beamte, welche eine Aussage innerhalb ihres Dienstwirkungskreises erflatten, sind 
blos auf ihre Dienstpflicht zu verweisen. 
. Juͤhrung eines Protocolls ist bei der Hauptwerhandlung siets, und bei Untersuchungs- 
handlungen, welche zur Voruntersuchung gehoͤren (Art. 345), nur dann erforderlich, 
wenn diese Handlungen zum Bewels bei der Hauptverhandlung gebraucht, und in 
derselben nicht wiederholr werden. 
. Urkundspersonen (Art. 00) sind zu kriner Untersuchungshandlung belzuziehen.
	        
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