Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 281 
Art. 347. 
Die Hauptverhandlung, zu welcher der Zutritt versialtet ist, sowelt es dir Räumlschkeit 
des Gerichtszimmers erlaubt, ist von dem Einzelrschter in der Weise vorzunehmen, daß der 
Angeschulvigre vernommen, die Beweise vorgeführt, darauf der Staatsanwalt, dessen Stell- 
vertreter, oder der Privatankläger mit ihren Annägen, dann der Angeschuldigte und der von 
ihm elwa mitgebrachte Vertheidiger mit ihrer Antwort gehört werden, und zuletzt das Er- 
kenntniß durch den Einzelrichter gefällt und eröffuct wird. Ein verurtheslendes Erkenntniß 
muß das einschlagende Strafgesetz oder polizriliche Verbot auödrücklich anführen. 
In das über die Hauptverhandlung zu führende Protoroll ist das gefällte Erkenniniũ 
aufzunehmen. 
Art. 348. 
Gegen die Entscheidung des Einzelrichters findet das Rechtsmittel der Appellatton in 
gleicher Weise, wie Artt. 317 f. geordnek ist, statt. 
Es wird bel dem Einzelrichter ringewendet und geht an das Kreisgericht. 
An der Stelle des Staatsanwalts können auch die ihn nach Art. 343 vertretenden 
Beamten appelliren. 
Das Kreisgericht läßt über das eingewenbete Rechtsmittel in öffentlicher Sitzung ver- 
handeln. 
Die in den Artt. 320 f. gegebenen Verschrifien sind für die Ginwendung des Rechts- 
mttels, und für die Verhandlung und Enescheidung darüber, allenthalben analoglsch maß- 
gebend. 
Tuchfindet gegen die Entscheidung des Krelsgerichts nur noch eine Nichtigkeltoͤbeschwerde 
nach Analogte der Bestimmungen in Artt. 332 f. unmktelbar an das Oberappellatkons= 
gericht ftatt. 
Alrt. 340. 
Ueber die Wiederaufnahme einer von dem Piei geführten Untersuchung ent- 
scheidet vie Analogie der Vorschriften in Artt. 334— 
Fürstl. Schw. Mudolst. Gesetsammlung Xl. 38
	        
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