Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

284 1850. 
Relsekosten und Diäten der in der Voruntersuchung beschäftigt gewesenen Gerschtöper- 
sonen werden zu den Kosten des Strafverfahrens gezählt; es sind jedoch Reisekosten unt 
Diäten der Staatßa##wälte, ingleichen der bei der Hauptverhandlung erforderlichen Gerichts- 
personen und der Geschwornen ausgenommen. 
Nimmit ein Privatankläger einen Anwalt an (Ar..49), so hat er den dadurch erwach- 
senden Aufwand jederzeit selbst zu tragen. 
Art. 359. 
Wird der Angeklagte in der Hauptsache verurtheilt, so sst verselbe auch in die Kosten 
des Strafverfahrens zu verurtheilen, soweit solche nicht durch ein ungesehliches Verfahren 
des Richters oder durch ein Verschulden dritter Personen herbeigeführt worden sind. 
, Art. 360. 
Sind mehrere Theilnehmer eines Verbrechens in derselben Untersuchung befangen ge- 
wesen und in der Hauptsache verurtheilt, so fallen dem einzelnen Theslnehmer dicjenigen 
Kosten ausschließlich zur Last, welche durch seine Bewachung, srinen Unterhalt, seine Verthei- 
digung, oder durch besondere nur bei ihm eingemrctene Ereignisse „ oder durch sein besonderes 
Verschulden entstanden sind. 
Alle anderen Kosten sind für die mehreren gleichen oder ungleichen Theilnehmer derge- 
stalt gemesnschaftlich, daß zwar ein jeder nach Verhältniß seiner Theilnahme in einen entspre- 
chenden Anthell, sämmtliche Theilnehmer aber zu solidarischer Haftung zu verurtheilen sind. 
Bel gemeinschaftlich begangenen Verbrechen aus Fahrlässsgkeit fällt die solidarische Haf- 
tung weg. " 
Art. 361. 
Lossprechende Erkenninisse und Erkenntnisse, daß der Angeschuldigte nicht in den An- 
klagestand zu versetzen sei, haben den Angeschulvigten zugleich von den Kosten frei zu spre- 
chen, soweit sie nicht durch eigene wissentlich falsche Angabe desselben verursacht worden sind. 
Die Kosten sind in diesem Fall von dem Staat zu übernehmen. Nur bei Verbrechen, 
welche blos auf Antrag eines Betheiligten untersucht und bestraft, und nicht für diesen vom 
Staaksanwalt, sondern von dem Betheiligten selbst als Privatankläger verfolgt werden, hat 
dieser letztere die Kosten zu tragen. Vertheidigungsgebühren vergütet der Staat oder Pri- 
vatankläger aber nur den augestellten Anwälten, und nur sofern dergleichen bei einer Haupt- 
verhandlung vor den Geschwornengerichlen erwachsen sind, oder bes einer Hauptverhandlung 
vor den Kreisgerichten in dem Fall, wenn dem Angeklagten-ohne seinen Antrag lediglich 
von Amtswegen ein Verthridiger bestellt worden war; auch sind Reisekosten und Dläten des
	        
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