Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 286 
Vertheidigers von der Vergütung ausgenommen. Den von Amtswegen bestellten Verthei= 
digern, welche nicht zu den angestellten Anwälten gehören (Art. 197), sind die bescheinigten 
nothwendigen baaren Auslagen zu vergüten. 
" Wird eine Untersuchung nach Artt.95, 07 und 271 eingestellt, so ist der Angeschul- 
digte mit Kosten zu verschonen. Bei Verbrechen, welche nur auf Antrag eines Betheiligten 
untersucht und bestraft werden, hat dann der die Einstellung beantragende Betheiligte die 
Kosten zu übernehmen. Eine Uecbereinkunft des Betheiligten mit dem Angeschuldigten, daß 
letzterer die Kosten abstatte, ist zulässig. 
Art. 362. 
Ist ein Angeschuldigter wegen mehrerer Verbrechen in Untersuchung gesdgen, und es 
ersolgt ein gemischtes, denselben thefls in den Anklagesland versehendes, theils nicht in den- 
selben verseendes, oder ein theils verurtheilendes, kheils freisprechendes Erkenntniß, so ist, 
wenn sich die Kosten nscht füglich absondern lassen, dem Angeschulvigten ein nachrrichterlichem 
Ermessen festzustellender Theil der Gesammtkosten zur Last zu legen und bezüglich von der 
Erstattung durch ven Angeschulvigten auszunehmen. 
Nach demselben Grundsatz ist zu verfahren, wenn von mehreren wegen defselben Ver- 
brechens Angeklagten der esue freigesprochen und der andere verurtheilt wird. 
Art. 363. 
Wer vurch wissentlich falsche Anzeige ein Strafverfahren veraulaßt hat, ist in die hier- 
durch entstandenen Kosten, auch in den augergerichtlichen Aufwand, welcher dem Angeschul- 
digten verursacht wurde, zu verurtheilen. 
Art. 364. 
Sind durch daß Anschliessen eines Beschädigten an das Strafverfahren wegen cloflrecht- 
licher Ansprüche besondere Kosten entstanden, so fallen diese, wenn der Angeschuldigte nicht 
verurtheilt wird, dem Beschädigten zur Last. Es bleibr jedoch demselben bei Betretung des 
Civilwegs wegen seiner Ansprüche unbenommen, zugleich den Ersah dieser Kosten zu fordern. 
Art. 305. 
Bei eingewenbeten Rechtsmitteln trägt ver unterliegende Theil die Kosten. 
Wird der Angreklagte auf ein Rechtömttel freigesprochen oder dringt er mit einer Nich- 
tigkeitsbeschwerde durch, so sind die Kosten selner Vertheidigung in der Instanz des Rechts- 
mütels von dem Staat oder Privatanllager unter den Art. 361 angegebenen Einschränkungen 
zu erstatten.
	        
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