286 1850.
Erlangt der Angeklagte auf sein Rechtömittel blos eine Herabsehung der Strafe, so
soll er nichts destoweniger auch die Kosten selnes Rechtömsttels zu übernehmen schulvig sein.
Art. 306.
Is die Wiederaufnahme einer Untersuchung brantragt worden, und sie wird als un-
statthaft verworfen, so hat der ussrn die verursachten Kosten zu ttagen.
rt. 367.
Stirbt ein Angeschuldigter oder riniand, oevor gegen ihn erkannt ist, so haftet sein
Nachlas für die Kosten nicht, wovon jedoch etwaige Kosten der Vertheidigung ausgenom-
mien sind.
Istein Angeklagter unvermögend, so sind die ihm zur Last gelegten Kosten einstweilen,
unb bis er zu Vermögen kommt, auf die Stgatöcasse zu übernehmen. Vertheidigungsge-
bühren überträgt der Staat in dieser Weise aber nur unter den Artt. 361 und 303 geord-
neten Einschränkungen, und in der Instanz eines Rechtsmittelo nur dann, wenn darauf eine
abändernde Entscheidung erfolgt sst.
6 Art. 369.
„Dritte Personen, auch wenn sie den Angeklagten zu ernähren verbunden sind, können
nicht angehalten werden, Kosten für denselben zu bezahlen, selbst nicht die Kosten seines Un-
terhalts während seiner Verhaftung oder Strafteit, oder die Kosten der Veriheidigung.
Neunzehntes Capitel.
Von dem Verfahren bei Ehrenkränkungen.
Art. 370.
Bei den in den Artt. 185, 186, 180 und 100 des Strafgesehbuchs gedachten Verlaͤum-
dungen und Beleidigungen, ausgenommen sofern diese Verbrechen gegen öffentliche Behörden
gerichtet sind, over bei im öffenklichen Dienst angestellten Personen durch deren amntliche
Vorgesetzte verfolgt werden, oder eine Brstrafung nach dem Schlußsaß des Art. 185 des
Snafkesshbuchs.utrun füdt. das nachslehend geordnete besondere Verfahren statt.
Der zur Verfolgung der Verläumdung oder Beleidigung Verechtigte kritt als Ankläger
bei dem Einzelrichter des Anzuflagenden auf. Eine Vertretung durch die Staatanwalt=
schaft fiudet nicht statt.