1850. 289
Istder Angeklagte weder selbst noch durch einen Bevollmächtigten erschienen, so geht
die Verhandlung nichtövesloweniger vor sich. Es trifft denselben aber der Nachtheil, daß
ihm angetragene oder ihm zurückgeschobene Eide für verweigert, und von ihm dem Ankläger
angetragene oder demselben zurückgeschobene Eide für geleistet, und von ihmaanzuerkennende
Urkunden für anerkannt geachtet werden.
Das über die Hauptverhandlung aufzunehmende Protocoll soll die Art. 262 ange-
gebenen Erfordernisse haben. Der darin kürzlich angegebene Inhalt der Vernehmungen
der Zeugen und Sachverständigen soll den Anwesenden vorgelesen werden.
Bei Versäumnissen des Gerichkstags durch die Parteien gelten die Vorschriften in
226.
In Allgemeinen sind hier die für das Verfahren vor den Einzelrichtem überhaupt auf-
bestellten Regeln, namentlich auch über die Rechtsmittel gegen veren Entscheidungen, anzu-
wenden (Artt. 315 bis 348).
Art. 375,
Hält der Einzelrichter nach dem Schluß ver. Vorverhandlung (Art. 373) dafür, daß
die zu erkennende Strafe eine sechswöchentliche Gefängnißstrafe oder verhältmihmäßige Geld-
strafe übersleigen würde, so sender er die Acten an das Krcisgericht zur weiteren Erledigung
der Sache ein. Gibt dieses die Sache an ihn zurück, weil es nur eine geringere Strafe für
gerechtfertigt hält, so hat sich der Einzelrichter der weileren Erledigung, wie Art. 374 be-
slimmt, zu unterziehen.
Im entgegengesetten Fall set das Kreiögericht, wenn es die Sache nicht wegen eines
Ungehorsams der Parteien bei der Vorverhandlung zu einer sofortigen Entscheidung geeignet
findet, einen Gerichtstag zur Hauptverhandlung an, wobei rücksichtlich der Vorlabungen und
sonst verfahren wird, wie Art. 374 bei dem Verfahren vor dem Einzelrichter vorschreibt.
Sind in der Sache keine Beweise zu erheben, so werden bei der Hauptverhandlung, nach
erstattetem Vortrag der Anklage und der Vowerhandlungen, sofort die Pamei#en mit ihren
Ausführungen gehört und darauf das Urtheil gefällt.
Ueber die Oeffentlichkeit der Hauptverhandlung, die Urtheilsfällung und die Rechts-
mittel gelten die Vorschriften über die vor die Kreiögerichte gehörigen Sachen.
t. 376.
Sowohl der Einzelrichter (Art. 374) als das Kreisgericht (Art. 375) können, wenn
Bewelse nicht vollständig erbracht sind, auf einen Erfüllungseid oder Reinigungseid erkennen.
In allen Fällen, wo auf einen Eid der Parteien zu erkennen ist, sei dies ein ange-
tragener oder zurückgeschobener Eid, ein Abläugnungsesd bei einer Urkunde, oder ein Er-
Fürstl. Schwarzb. Rudolst. Gesetzs. Al.