Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

evo 1850. 
füllungs= oder Reinigungseld, hängt es von dem Ermessen des Richters ab, ob er dem 
Erkenntniß auf den Eid soglelch die endliche Entscheidung anhängen oder dleselbe aus- 
sezen will. 
Bel Gröffnung eines auf einen Eid lautenden Erkenntnisses ist stets sofort und münd, 
lich ein Tag zur Eidesleistung unter der Verwarnung, daß der Gid bei dem Aubbleiben des 
Schwurpflichtigen für verweigert gelten soll, anzusetzen. Bel einem Versäumniß des 
Schwurpflichtigen gilt Art. 226. Erscheint der Gegner in dem Schwörungstermin nicht, 
so trifft ihn kein Rechtsnachtheil. 
Der Termin wird bei den Kreisgerichten in bffentlicher Sitzung abgehalten. 
Das etwa ausgesetzt gewesene endliche Erfenntniß ist in dirsem Termin zu erthezlen. 
Art. 377. 
Geständniß, Eid oder Eidesverweigerung begründen in Ehrenkränkungssachen voll- 
ständigen Beweis der dabei in Frage siehenden Thatsachen nach den Regeln des Civilpro- 
cesses. Auch über die Kosten des Verfahrens in erster Instanz und in der Instanz der 
Rechtemsttel ist nach den Regeln des Elvilprocesses zu entscheiden. 
 
	        
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