Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

10 1850. 
& IV. Ministerial-Bekanntmachung. 
Nachdem der Herzeglich Sachsen-Meiningenschen Steuer-Receptur zu 
Pösneck die Ermächtigung zur Erledigung von Uebergangsscheinen über die, 
ihrer Gattung nach, der Uebergangsabgabe unterliegenden Waaren ertheilt 
worden ist, so wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Rudolstadt, den 15. März 1850. 
Fuürstlich Schwarzburgisches Ministerium. 
Röder. 
Albert Roß. 
  
V. Gemeinde-Ordnung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt vom 5. April 1850. 
Wir Friedrich Günther, Fürrst zu Schwarzburg r. 
Um die Verfassung der Stadt= und Land-Gemeinden im Fürstenthume mit 
den Forderungen der Zeit in Einklang zu bringen, insbesondere eine möglichst 
selbstständige Verwaltung der Gemeinde-Angelegenheiten durch die Gemeinden 
selbst herzustellen, und um zugleich dem erstrebten Ziele einer thunlichst gleich- 
förmigen Gesetzgebung in den verschiedenen Thüringischen Staaten näher zu 
kommen, wurde von den betreffenden Staatsregierungen eine Commission nieder- 
gesetzt, welcher die Aufgabe gestellt wurde, eine solche Gemeinde-Ordnung zu 
entwerfen. Die aus den Berakhungen der Commission hervorgegangene Ge- 
meinde-Ordnung ist zuvörderst noch einer speciellen Prüfung unterworfen wor- 
den, bei welcher es darauf ankam, sie den Verhältnissen Unseres Fürstenthums 
anzupassen. 
Nachdem dies geschehen, haben Wir den Entwurf der Gemeinde-Ordnung 
dem getreuen Landtage vorgelegt, von welchem derselbe ebenfalls einer umfassenden 
Berathung unterworfen worden ist, und verkünden Wir denselben nunmehr unter 
Zustimmung des Landtags nachstehend als allgemeines Landesgesetz
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.