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& IV. Ministerial-Bekanntmachung.
Nachdem der Herzeglich Sachsen-Meiningenschen Steuer-Receptur zu
Pösneck die Ermächtigung zur Erledigung von Uebergangsscheinen über die,
ihrer Gattung nach, der Uebergangsabgabe unterliegenden Waaren ertheilt
worden ist, so wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Rudolstadt, den 15. März 1850.
Fuürstlich Schwarzburgisches Ministerium.
Röder.
Albert Roß.
V. Gemeinde-Ordnung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt vom 5. April 1850.
Wir Friedrich Günther, Fürrst zu Schwarzburg r.
Um die Verfassung der Stadt= und Land-Gemeinden im Fürstenthume mit
den Forderungen der Zeit in Einklang zu bringen, insbesondere eine möglichst
selbstständige Verwaltung der Gemeinde-Angelegenheiten durch die Gemeinden
selbst herzustellen, und um zugleich dem erstrebten Ziele einer thunlichst gleich-
förmigen Gesetzgebung in den verschiedenen Thüringischen Staaten näher zu
kommen, wurde von den betreffenden Staatsregierungen eine Commission nieder-
gesetzt, welcher die Aufgabe gestellt wurde, eine solche Gemeinde-Ordnung zu
entwerfen. Die aus den Berakhungen der Commission hervorgegangene Ge-
meinde-Ordnung ist zuvörderst noch einer speciellen Prüfung unterworfen wor-
den, bei welcher es darauf ankam, sie den Verhältnissen Unseres Fürstenthums
anzupassen.
Nachdem dies geschehen, haben Wir den Entwurf der Gemeinde-Ordnung
dem getreuen Landtage vorgelegt, von welchem derselbe ebenfalls einer umfassenden
Berathung unterworfen worden ist, und verkünden Wir denselben nunmehr unter
Zustimmung des Landtags nachstehend als allgemeines Landesgesetz