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Landen öffentlich angestellten Sachwaltern die Vertheidigungsgebühren zu ersetzen, sofern
dieselben bei der Hauptberhandlung vor Geschwornengerichten erwachsen sind, jedoch mit
Ausschluß der Reisekosten.
Dasselbe gilt dann, wenn der Angeschuldigte mit einer eingelegten Nichtigkeikbeschwerde
durchdringt, auch hinsichtlich dieses Rechtsmittels.
Bei verurtheilenden Erkenmtniss iu lind i in den gleichen Fällen und unter gleichen Vor-
aussehungen diese G Amwälten, wenn siesolches verlangen, we-
nigstens vorzuschießen und dann vom Staat wieder beizurrebben. Bei Unbeibringlichkeit fallen
sie letzterem definitiv zur Last.
Diese Hafipflicht des Staats tritt den Anwälten gegenüber ein, mögen dieselben von
dem Angeschuldigken frei gewählt oder ihm von Amtsé wegen bestellt worden sein
Wenn bei einer Hauptvechandlung vor einem Kreisgericht dem Angeklatten von dem
WPorsitzenden, weil dies im Einzelnfall ausnahmsweise für nothwendig erachtet wird, aus
vollem eigenen Ermessen ein Vertheidiger bestellt wird, so gelten im Betreff der Haftpflicht
des Staats ebenfalls die obigen Bestimmungen; nicht aber schon dann, wenn der Angeklagte
einen solchen verlangt und nur die Wahl desselben anheim gibt.
Die Uebernahme einer Vertheidigung, welche das Gesetz als nothwendig bezeichnet,
darf von dem Anwalte nur aus ganz triftigen Gründen obgelehnt werden.
Den aus der Reihe der befähigten Richtanwälte (Art. 197 der SlpO.) von Nichter-
amtswegen bestellten Perkheidigern sind von dem Staate die bescheinigten nothwendigen
baaren Auslagen zu vergüten.
§S. 3.
Alle Sportelsätze, die nicht blos nach der Seitenzahl bestimmt sind, gelten nur vom
ersten Blatte der fraglichen Ausfertigung und umfassen die Schreibgebühr mit. Jede dritte
oder weitere Seite wird mit vier Groschen liqguidirt. In Fällen aber, wo eine Aversional-
sportel stait findet, faͤllt jede ARücksicht auf die Seitenzahl hinweg; namenrlich ist bei Strafer-
kenntnissen, mit Einschluss der Gründe, für jede Ueberseite nur die einfache he an-
zuschen
8. 4
allle Niederschriften, Rein- und Waschriften bei Gericht, die mehr als eine Seite füllen,
müssen auf jeder Seite mindestens 24 Zeilen enthalten. Jede nicht vorschriftsmäpig voll ge-
schriebene Seile einer solchen Schrift darf nur für eine halbe und eine weuiger als halb be-
schriebene Seite gar nicht gerechnet werden. Die Aufschrift wird niemals mitgezahlt.
§
Es darf für keine gerichtliche oder außergerichiche Bemühung Etwas gefordert werden,