Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1 8 5 0. 297 
für die sich nicht im gegenwärtigen Gesetz ein bestimmier Ansatz nach unzweifelhaftem Wort- 
verstande findet, es sei denn, daß durch Verweisung auf anderweite gesehhliche Normen eine 
Ausnahme ausdrücklich zugelassen ist. 
Ausdehnung der vorgeschriebenen Ansätze auf andere ähnliche Fälle ist unstatthaft. 
. Cz 
DienmklcchcnLtqucbnttoncasndmttPcnneidnngfremderScuSdmckebktdcrBchorde 
aufzustellenbe-welcherdtcUnterstschunggcfuhktwurdechrUntersuchungsktchlckhatbtcse 
Aufstellung zu überwachen. Dabel sind die vor verschiedenen Behörden erwachsenen Säte 
zuletzt in eine und dieselbe Liguidation aufzunehmen; es haben deshalb jene Behörden — die 
Staatanwaltschaften, die Anklagrkahmiter, der Gerichtshof — pätestkens acht Tage nach ge- 
fälltem Spruche die bei ihnen vorkommenden Ansähzefestzustellen und die desfallsige Liquida= 
tion an den Untersuchungörichter abgeben zu lassen: Von#dem Untersuchungagericht erfolgt 
die Einlieferung der von der Anklagekammer und dem Gericheshof liqusdirten Gebühren an 
die Sportelverwaltung des Appellationsgerichts. 
Die Verpflichtung zur Kostenzahlung ist davon abhängig, daß dem Bethefligten eine 
(bezielle Kostenrechnung zugeferkigt worden ist. 
Insoweit die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes nicht ustrückche Abänderun- 
gen enthalten, bewendet es bei den zeither geltenden Normen. 
Zweiter Abschnitt. 
Ansätze für gerlchtliche Bemühnugen in der Voruntersuchung 
und der öffentlichen Berhandlung. 
8. 7. 
4) Alle Negistraturen und Protokolle, hinsichtlich deren kein höherer Ansaßz ausdrücklich 
vorgeschrieben ist, für jede vorschriftsmässg geschriebene (§. 4.) Seite 3 Sgr.— 103 Kr. 
Insiauakionsregistraturen sind durchgehend s frei. 
Anmerkung. 
a) wenn mehrere demselben Jahlungspflichtigen zur Last fallende Jeugen= oder an- 
dere Pernehmungen unmitkelbar hinter einander folgen, so werden dieselben nur als 
Ein fortlaufendes Protokoll angesetzt. 
b) Personal-Beschreibungen werden wie Registraturen liqufdirt, ingleichen alle Nieder- 
schriften, welche dem Prokokoll in Form von schrisilichen Aufsätzen als Beilagen 
angefügt werden. 
Färsil. Schw. Murolst. Gesehsamml. XI. 40
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.