Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

300 185 0. 
22) zn welche die Stelle einer auherden unvermtidlichen Ausfertigung 
  
vertr 6 fr. = 177 ke. 
aui E Randbeschlůsse sind ganz frel. 
8. 8. 
In Waldbußangelegenheiten, in Untersuch Gart Feld-Deuben und in 
ganz r— Uehertrerungefallen greisen die 2 des vorigen 8 bochstens nur zur 
Hälfte 
8. 9 
So oft die Kosten außer ellen Vaälmis zu. der Grohe der ungesetzlichen Thai und zu 
der Vermögenslage des Zahlungspflichiigen erscheinen, lind die zuständigen Collegialgerichte 
ermächtigt, die Kostenzahlungspflicht (einschlössi der Verlaͤge) auf einen runden Betrag nach 
pflichtmässigem Ermessen zu beschränken. 
Dritter Abschnitt. 
Ansätz für die Arbeiten der Staatsanwaltschaft. 
S. 10. 
4) Für die Anklageschrift nach Wichtigkeit und Umfang der Sache, und zwar 
a) bei der Verhandlung vor einem Einzelrichter, wenn eine solche Schrift übergeben 
wurde 4 bis 2 thlr. = 1 fl. 45 kr. bis 3 fl. 30 kr. 
Wenn jedoch nach Ar. 40 und 343 der St PO. ein Privatanklãger oder ein Po- 
lizey-Verwaltungs-Gemeinde- oder Forst-Beamter an der Stelle des Staatsanwasts 
austritt, so ist für die von demselben erstattete Anzeige nur zu liguidiren 
3 bis 15 igr. = 10 kr. bis 52 ke. 
b) bei der Vechandlung bor einem Keisgericht 2 bis — — 3 fl. 30 kr. bis 14 fl. 
) bei der V 2 thlr.— fl. 15 kr. bis 21ffl. 
Vemerkung. In diesen Ansahen ist die - für das dem Geriht zu überge- 
bende und das einem Angeklagten zuzustellende Eremplar mit begriffen. Müssen 
wegen einer Mehrzahl von Angeklagten oder aus sonst einem Grunde noch weitere 
Exemplare übergeben werden, so ist für solche eine Schreibgebühr von 3 Igr. für den 
VBogen noch besonders anzusetzen. 
2) Für die öffentliche mündliche Verhandlung und zwar: 
o) vor ginem Einzelrichter 1, 13 bis 2 thlr. — 1fl. 45 kr., 2 fl. 371 kr. bis 3fl. Zo rc. 
Venn jedoch nach Act. 40 und 343 der St#O. ein Privatankläger oder ein Po-
	        
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