Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 11 
Gemeinde-Ordnung 
für 
das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine vnd 4, 
Art. 
Die ganze Bevölkerung des Starus zerfällt in Ortögemeinden, das ganze 
Staatögebiet in Gemeindebezirke. 
Eine Ortögemeinde umfaßk die Gesammeheit der Gemeindeangehö5rigen (Hei- 
mathöberechtigten). Jeder Staatsangehörige muß einer Gemeinde des Staates 
angehören. 
Ausgenommen hiervon sind nur der bandesfürst und die Glieder feines Hauses. 
.Art. 3. 
Staatsangehoͤrige, welche einem Gemeindeverbande noch nicht angehoͤren, 
werden mit derjenigen Gemꝛeinde vereinigt, welcher! der Ort oder Gutsbezirk, 
zugeh ör tt, b d (Art 4.) 
Hatten sie ihr Heimathorecht in Grunbbestungen, welche nach dem fol- 
genden Arlikel von der Einverleibung in einen Gemeindebezirk ausgenommen 
bleiben, so gehören sie zu der jenen zunächst liegenden Gemeinde. Den in Bezug 
auf sie bereits begründeten Unterstützungoansprüchen soll von den betheiligten 
Kassen auch ferner genügt werden. 
  
Art. 4. . 
Ein Gemeindebezirk umfaßt das ganze innerhalb eines Ortes oder dessen 
Flurmarkung oder innerhalb der etwa zu einem Gemeindebezirke vereinigten 
mehreren Orte und Fluren gelegene Gebiet. 
Jedes Grundstück im Staatögebiete muß einem Gemeindebezirke angehören. 
Ausgenommen hiervon sind nur: 
1) diejenigen Grundbesitzungen, welche der unmittelbaren Benutzung des Lan- 
desfürsten überwiesen sind, z. B. die Schlösser des regierenden Hauses mit 
den dazu gehörigen Gärten und Anlagen; 
37
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.