Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 307 
wenn er in eigener Angelegenheit wser Transportkosten aufwenden oder 
ob er den Weg zu Fuß zurücklegen w 
Die im vorliegenden §. aaen e allgemelnen Beslimmungen greifen auch 
hier Plat. 
C. Dienergebühren. 
§S. 19. 
1) Bestellungsgebühr. 
Statt eines in jedem eingelnen Fall und je nach Verschiedenheit der Entfernung zu 
berechnenden Botenlohns tritt bei jeder ausgeferligten Ligusdations-Nummer ein aver- 
sloneller Ansatz für Bestellungögebühr ein, und zwar "v 
wenn die liqudirten Sporteln — ohne alle Rücksicht auf Separakgebühren und Ver- 
läge — nicht über 5 Silbergroschen = 17 kr. betragen 1 gr. = 37Kr. 
bis zu 1 thlr. = 1 fl. 45kr. zen 2% — 7.= 
8 2. -3.30.= 2 3- = 104 2 
2 3 — 5. 15. 1 **- 4 2 14 * 
= 4. = 7. —. - «.5-= 17) : 
: 5 = 8- 45= " · 6 = = 21 
6 = = 10- 30= - . 7. —241 
: 7- — 12- 1 *: . 8 -2 " 
: 8. — 14— - 9. — 
darüber hinaus, nach Höhe der Licubelion 10 sgr. . — -361 bis 1 fl. 5 
Diese Gebühr wird da, wo der Diener burch ein Firum dafür entschädige ist, zur 
Sportelkasse berechnet. 
Es versteht sich, daß der Empfänger einer nicht offigJjellen Ausfertigung, wenn deren 
Beförderung vurch die Post geschieht, das Postgeld auch künftighin zu bezahlen hat. 
in besonderen Votenlohn zanzusehen, mur in folgenden Fällen stanhaf, wenn 
¾ Eilhoten!! in cin auswäriges Land versendet werien müssen, oder 
0) sonst in dringenden Nothfällen die Bestellung auf keine andere Weise zeitig 
genug geschehen konnte. 
C beträgt alsdann für jede Stunde 3 sgr. = 10s Kr. 
es sei denn, daß der dem außerordentlichen Boten gewãhrte höhere Lohn un- 
vermeidlich gewesen und dbeschiniet w wuͤrde. 
2) Für eine Haussuchung 4 bis 8 fgr. = 14 bis 28 kr. 
41“
	        
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