a14 1850.
Zu Bemessung der Nothwenbigkeit und des Umfangs ist der Gegenstand der In-
sormation bes der Ligusdirung genau zu bezeichnen.
Für eine Information, welche an einem auswärtigen Ort auf ausdrückliches
Verlangen des Gewaltgebers durch den Sachwalter persönlich eingezogen wird,
passirt noch besonders der Ansatz für Reisekosten.
Liquidation der Deserviten und Verläge und deren mündliche oder schriftlichr Ueber-
reichung zur Feststellung: Richts.
Rechtsmittel, Ausführung, s. Deduktionsschriften; ; bloße Einwendung
is 15 sgr. = 174 — 52 kr.
Ressekosten bei noihwendigen Reisen außerhalb der Flur des Wohnorts, neben dem
Ansatz für den Termin oder das sonstige Geschäft selbst:
.1) für Versäumniß, von jeder Stunde (1 Mich # der * 10 sgr. = 35 kr.
jedoch für den ganzen Tag nie über thlr. = 3 fl. 30 kr.
Anmerkung 1. Für die Zurückreise fude nur in dem dal * Ansatz statt,
wenn solche nicht an dem naͤmlichen Tag erfolgen konnte.
Anmerkung 2. Bei Reisen von mehr als eintägiger Dauer tritt für Versäum-
niß und das Geschäft zusaomwnengenommen auf jeden lnn Tag G# Stunden)
der Abwesenheit ein Ansatz voun 4M. 3 thlr. — 5 fl. 15 kr.
eln. Für üherschießende Stunden treten die Mistte unter 1 für „Versäum-
niß ein.
2) An Diäten täglicg .4 thlr. 15 sgr. = 2 fl. 377 kr.
Dauert aber die Abwesenheit nicht volle sechs Stunden, nur die Hälfte.
Sobald der Rechtsanwalt auswärts über Nacht bleiben muß und überhaupt bei
Reisen und Geschäften von längerer Dauer, wird der Verlag für Logis, Erleuchtung,
Hreiung und Trinkgeld noch besonders mit. 20 sr. = 1 fl. 10 kr.
für jede Nacht vergütet.
Auch passiren bei Reisen in das Ausland, falls der Rechtsanwalt in größeren
Städten verweilen muß, für seden Tag solchen Aufenthalts in Allem
27 thlr. = 4 fl. 221 kr. Diäten.
38) Eransporttohen, wenn vie Entsernung nicht uͤber Z Stunden (1 Meile)
lraͤgt 1ihlr. 12 sur. = 2 fl. 27 kr.